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Setzen Sie sich für den Erhalt der einjährigen Krypto-Haltefrist (§23 EStG) ein? Österreich zeigt kaum Mehreinnahmen, und die Abschaffung bestraft private Altersvorsorge statt sie zu fördern.

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Carl Christian Hirsch
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Frage von Kevin B. •

Setzen Sie sich für den Erhalt der einjährigen Krypto-Haltefrist (§23 EStG) ein? Österreich zeigt kaum Mehreinnahmen, und die Abschaffung bestraft private Altersvorsorge statt sie zu fördern.

Hintergrund: Mit dem Eckwertebeschluss zum Haushalt 2027 (29.4.2026) will die Bundesregierung die einjährige Haltefrist für Kryptowerte nach §23 EStG abschaffen (Kabinettsvorlage Juli 2026).

Österreich hat die Haltefrist 2022 abgeschafft und besteuert Krypto-Gewinne pauschal mit 27,5% KESt. Die tatsächlichen Einnahmen lagen 2024 bei nur rund 34 Mio. Euro – Langzeithalter verkaufen nicht mehr oder ziehen weg (Wegzugsbesteuerung). Die erhofften Mehreinnahmen dürften daher weitgehend ausbleiben.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärte am 8.5.2026, es gebe „keinen Anlass”, die Haltefrist zu ändern; sie sei Teil des systematischen Gleichklangs mit Gold und Fremdwährungen (BFH IX R 3/22, 14.2.2023).

Quellen: bundesfinanzministerium.de (PM 29.4.2026); btc-echo.de (Kabinettsvorlage); bmf.gv.at / wko.at (§27b EStG Österreich); abgeordnetenwatch.de (Antwort F. Güntzler, CDU, 9.5.2026).

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Antwort von CDU

Lieber Herr B.


die derzeitige Regelung ist Teil eines systematischen Gleichklangs im Einkommensteuerrecht. Die einjährige Haltefrist gilt nicht nur für Kryptowerte, sondern grundsätzlich auch für andere Wirtschaftsgüter wie Gold oder Fremdwährungen. Der Bundesfinanzhof hat diese Einordnung der Kryptowerte als private Veräußerungsgeschäfte in seinem Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22 bestätigt.

Nach den bislang bekannten Eckpunkten des Bundeshaushaltsentwurfs 2027 sollen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein.

Auf Ihre konkrete Frage, ob ich mich für den Erhalt der einjährigen Haltefrist einsetze, möchte ich offen antworten: Über eine Änderung des Einkommensteuerrechts entscheidet letztlich der Deutsche Bundestag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Als einzelner Landtagsabgeordneter kann ich daher nicht verbindlich zusagen, dass die bestehende Regelung erhalten bleibt.

Ich halte es jedoch für nachvollziehbar, die bisherige Systematik sorgfältig zu prüfen und nicht ohne überzeugende sachliche Begründung aufzugeben. Die geltende Regelung schafft einen steuerrechtlichen Gleichklang mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Gold und Fremdwährungen. Eine isolierte Abschaffung der Haltefrist ausschließlich für Kryptowerte würde diese Systematik durchbrechen und müsste daher sowohl systematisch als auch fiskalisch überzeugend begründet werden.

Ihre Hinweise auf die Erfahrungen anderer Länder sowie auf mögliche Auswirkungen für langfristig orientierte Anleger werden in der politischen Debatte intensiv diskutiert. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Kryptowährungen weiterhin eine vergleichsweise spekulative Anlageklasse mit erheblichen Kursschwankungen darstellen. Sie unterscheiden sich damit von klassischen Instrumenten der privaten Altersvorsorge, die regelmäßig einem besonderen regulatorischen Rahmen und teilweise einer staatlichen Förderung unterliegen. Daher erscheint es nicht zwingend, Kryptowerte steuerlich als Instrument der Altersvorsorge zu behandeln.


Mit der Einführung des digitalen Euro wäre zudem die Frage zu klären, wie eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Fremdwährungsgeschäften gerechtfertigt werden könnte.
Vor diesem Hintergrund halte ich die bisherige Rechtslage und ihre Einbettung in das bestehende Steuerrecht für gut begründbar. Sollte die Bundesregierung an ihrer geplanten Änderung festhalten, wird im parlamentarischen Verfahren zu prüfen sein, ob die Neuregelung insgesamt überzeugend begründet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Carl Christian Hirsch MdL

Direkt gewählter Landtagsabgeordneter Wahlkreis Calw

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