Sehr geehrte Frau Wagner, warum macht man mit Bezug auf die (illegale) Einwanderung die Vorlage/Beschaffung von Ausweis-Papieren nicht zur Pflicht?

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Carolin Wagner
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Frage von Christian S. •

Sehr geehrte Frau Wagner, warum macht man mit Bezug auf die (illegale) Einwanderung die Vorlage/Beschaffung von Ausweis-Papieren nicht zur Pflicht?

Sehr geehrte Frau Wagner, für Asylbewerber in DE zeigt die Schätzung wohl eine hohe Zahl von „fehlenden“ Ausweispapieren (siehe „Die Zeit“, Quelle unten).Uns fehlen in den Diskussionen um ein Bleiberecht oder die Duldung die Punkte
Ausweispflicht, Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung der Papiere (z.B. durch Handyauslesung, siehe Quelle unten) und eine damit verbundene Chancenerhöhung zur Anerkennung oder im Gegenteil die Ablehnung, wenn die Identitätsfeststellung verweigert wird. Gibt es hierzu nachhaltige Aktivitäten oder den Plan Regelungen zu treffen?

Quelle: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2017-03/bamf-60-prozent-asylbewerber-haben-keine-ausweisdokumente

Vielen Dank für Ihre - hoffentlich klare und inhaltsreiche - Antwort vorab. Freundliche Grüße, Christian S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Interesse. Der von Ihnen verlinkte Artikel in der ZEIT führt auf einen Beitrag aus 2017. Seitdem wurden im BAMF verschiedene Maßnahmen zur Optimierung der Identitätsprüfung angestoßen und umgesetzt. Dabei wurden und werden auch neue Methoden, die zur Identitätsfeststellung angewendet werden, diskutiert, z. B. die automatisierte sprachbiometrische Software, die ergänzende Hinweise und Anhaltspunkte zur Überprüfung der Herkunft von Asylantragsstellenden geben kann.

Denn selbstverständlich ist die Klärung der Identität und die Passpflichterfüllung im Regelfall Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. In besonderen Fällen gibt es hiervon Ausnahmeregelungen. So kann bei sonstigen Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§22-26 AufenthG im Ermessen hiervon abgesehen werden. Beim Übergang von der „Chancen-Aufenthaltserlaubnis“ nach §104c AufenthG in eine Aufenthaltserlaubnis nach §§25a, b AufenthG ist die geklärte Identität wiederum Regelerteilungsvoraussetzung. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Ausreisepflichtige sowie einer Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung ist Voraussetzung, dass die Identitätsklärung bereits zu bestimmten Stichtagen erfolgt ist. Die Gründe für eine ungeklärte Identität von Geflüchteten sind vielfältig. Langjährige Praxiserfahrungen zeigen, dass die Identitätsklärung in vielen Fällen schwierig, in einigen gar unmöglich ist. Beispielsweise haben Staatenlose oder Personen mit unklarer Staatsangehörigkeit per se dieses Problem – es kann aber auch an Herkunftsländern liegen, die intransparente oder widersprüchliche Passverfahren haben. Fakt ist: Die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen sind äußerst hoch – deshalb gibt es ja auch eine große Zahl an Betroffenen, die keinen Aufenthaltstitel bekommen, wegen ungeklärter Identität. Bei einer ungeklärten Staatsangehörigkeit erhält die betroffene Person in der Regel keinen Ersatzausweis wie etwa anerkannt Staatenlose. Sie haben deshalb im Alltag größere Schwierigkeiten und hohe Hürden bei der Einbürgerung. Wer sich also der Identitätsklärung verweigert, handelt gegen das eigene Interesse, möglichst rasch einen geklärten Aufenthaltsstatus zu bekommen und zieht daraus keine Vorteile.

 

Mit freundlichen Grüßen

Carolin Wagner 

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