Frage an Carsten Müller

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Carsten Müller
CDU
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Frage von Hildebrand M. •

Frage an Carsten Müller von Hildebrand M.

Sehr geehrter Herr Müller,

in den letzten Monaten habe ich die Entwicklungen zu dem von der Bundesregierung geplanten Fracking-Gesetz aufmerksam verfolgt. Da das Gesetz insbesondere für Niedersachsen relevant ist und mittel- bis langfristig Fracking in den unkonventionellen Erdgasvorkommen des Landes ermöglicht, bin ich sehr an diesem Thema interessiert. Da für mich jedoch noch einige Fragen offen geblieben sind, wende ich mich an Sie und würde mich freuen, wenn Sie mir diesbezüglich folgende Fragen beantworten:
1) Wie schädlich ist Fracking für die Trinkwasserversorgung tatsächlich? Inwiefern finden Bedenken diesbezüglich Eingang in den Gesetzesentwurf?
2) Welche Regelungen sind für das sogenannte unkonventionelle Fracking im geplanten Gesetzesentwurf vorgesehen?
3) Welche Vorgaben gelten für zurückfließende Frackflüssigkeiten und Lagerstättenwasser?
4) Unter welchen Umständen soll Ihres Erachtens Lagerstättenwasser bei der Gewinnung von Erdöl- und Erdgas verpresst werden?
Ich freue mich auf Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Hildebrand Meier

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Sehr geehrter Herr Meier,

herzlichen Dank für Ihre Fragen vom 21. Juli 2015 zum Thema Fracking, auf die ich im Folgenden gerne eingehen werde.

Ein Hinweis jedoch gleich zu Beginn: die Verabschiedung des Fracking-Gesetzespaketes wird erst im Herbst 2015 im Deutschen Bundestag erfolgen. Der jetzige Beratungsstand ist noch nicht abschließend.

Die Fracking-Technologie ist ein in der konventionellen Gasförderung in Deutschland seit Anfang der 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bewährtes Verfahren und steht derzeit für rund ein Drittel der heimischen Erdgasförderung. Nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage sind unkonventionelles und konventionelles Fracking grundsätzlich zulässig. Nach der aktuellen Rechtslage besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Frackvorgängen. Zudem ist Fracking in Naturschutz- und Wasserschutzgebieten bislang nicht durchgängig untersagt. Es existieren keine klaren und einheitlichen Vorgaben zur Handhabung der durch Frackmaßnahmen an die Oberfläche gelangten Flüssigkeiten. Auch aus diesen Gründen besteht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Um auf Ihre erste Frage einzugehen: für mich und meine Kolleginnen und Kollegen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gilt, dass es beim Schutz der Gesundheit der Menschen, der Umwelt und des Trinkwassers keine Kompromisse geben darf. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD stellt daher zum Einsatz der Fracking-Technologie klar, dass der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit absoluten Vorrang hat. Zudem haben wir dort vereinbart, dass umwelttoxische Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten nicht zum Einsatz kommen dürfen.

Um Ihre weiteren Fragen zu beantworten, verweise ich auf das vom Bundesumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) entworfene Paket von Gesetz- und Verordnungsentwürfen, welchem das Bundeskabinett im April 2015 zugestimmt hat. Umfassende Informationen sowie die Gesetzentwürfe finden Sie auf den Seiten des BMUB: http://www.bmub.bund.de/service/buergerforum/haeufige-fragen-faq/faq-fracking

Die wesentlichen Inhalte des Regelungspakets sind:

Fracking in besonders schützenswerten Gebieten

Fracking jeglicher Art soll in sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutz sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig verboten sein. Ausgenommen sind Frackmaßnahmen zur Gewinnung von Heilwasser aus Heilquellen. Die Länder sollen darüber hinaus an weiteren sensiblen Trinkwasserentnahmestellen, wie Mineralwasservorkommen oder in Steinkohlebergbaugebieten Verbote erlassen können. In Nationalparks- und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt.

Unkonventionelles Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken

Unkonventionelles Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken wird verboten. Das Verbot umfasst sämtliche Frackmaßnahmen zur Suche und Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Meter. Dieses Verbot gilt generell und ohne Befristung. Erlaubt werden können wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken in geringer Anzahl und unter strengsten Umweltauflagen sowie der Bedingung, dass die Frackflüssigkeit nur aus nicht wassergefährdenden Mischungen bestehen darf.

Konventionelles Fracking

Voraussetzung für konventionelles Fracking ist die Verwendung von maximal schwach wassergefährdenden Frackflüssigkeiten. Das bedeutet, es dürfen nur Gemische mit Stoffen, wie beispielsweise Salzen, eingesetzt werden, die im Tiefengrundwasser ohnehin enthalten sind.

Grundsätzliche Regelungen für alle Frackmaßnahmen

Für alle Frackmaßnahmen, die nicht nach den oben genannten Kriterien ausgeschlossen sind, sollen zudem gelten:

- Bei allen Tiefenbohrungen – selbst ohne Fracking – müssen Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden.

- Ein umfassender Ausgangszustandsbericht muss erstellt werden.

- Die Identität sämtlicher verwendeter Stoffe sowie die voraussichtlich benutzte Menge sind offenzulegen.

- Ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring findet statt.

- Die Bohrlochintegrität und die Rückflüsse werden überwacht.

- Es besteht eine Berichtspflicht.

- Alle bergrechtlichen Zulassungen werden nur im Einvernehmen mit den Wasserbehörden erteilt, die somit quasi ein Vetorecht haben.

- Eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister wird eingeführt.

Diese strengen Vorgaben gelten auch für zurückfließende Frackflüssigkeiten (Flowback) und Lagerstättenwasser. Zurückfließende Frackflüssigkeiten dürfen nicht untertägig eingebracht werden. Zudem ist das Verpressen von Lagerstättenwasser unzulässig, außer das Lagerstättenwasser wird in druckabgesenkten, kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformationen eingebracht und sicher eingeschlossen.

Beweislastumkehr

Bei Bergschäden, die auf Tiefenbohrungen und Frackmaßnahmen zurückzuführen sein könnten, wird die Beweislast umgekehrt. Das bedeutet, dass das Unternehmen zukünftig beweispflichtig ist, dass beispielsweise Erdbeben nicht durch das Fracking ausgelöst wurden.

Die Verabschiedung des Fracking-Gesetzespaketes wird im Herbst 2015 im Deutschen Bundestag erfolgen. Die intensiven Diskussionen der letzten Wochen und Monate im Plenum des Deutschen Bundestages sowie in den Fachausschüssen haben die Kontroversität des Themas verdeutlicht. Wichtig dabei ist – bei allem Verständnis der Emotionen – eine Versachlichung der Debatte. Seit den 1960er Jahren werden Frackmaßnahmen in Deutschland durchgeführt. Mit den neuen Regelungen werden sehr genaue Standards nach dem höchsten Stand der Technik definiert und klare Rahmen vorgeben. Maßgeblich ist und bleibt: Der Schutz von Gesundheit und Trinkwasser stehen unstrittig und unumstößlich an oberster Stelle!

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Fracking haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Carsten Müller

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