Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetztes)?

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Christian Lindner
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Frage von Bernd H. •

Halten Sie die Verwendung von rund 6000 Soldaten in der Wehrverwaltung des Bundes für verfassungskonform (siehe Art. 87a und 87b des Grundgesetztes)?

Die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Soldaten in der zivilen Wehrverwaltung ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage! Bei der Aufstellung der Bundeswehr 1955 wollte der Verfassungsgeber Fehlentwicklungen in der Wehrmacht des Dritten Reiches nicht wiederholen. Neben dem Art. 87 a GG für militärische Streitkräfte (zuständig für die Verteidigung) wurde deshalb ein eigener Art. 87 b GG für eine zivile Wehrverwaltung (sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte) in das Grundgesetz eingefügt. Diese „Gewaltenteilung“ stellt sicher, dass die Wehrverwaltung nach Recht und Gesetz entscheidet und nicht mehr der militärischen Befehlsgewalt untersteht. Trotzdem sind inzwischen über 6.000 Soldaten in der Wehrverwaltung eingesetzt. Dieser permanente Verfassungsbruch muss beendet werden. „Wehret den Anfängen!“: Das hört man, sobald Strömungen aus vergangenen politischen Zeiten aufkommen. Was werden Sie als MdB unternehmen?

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Sehr geehrter Herr H.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage.

Das Trennungsgebot des Art. 87b GG ist historisch begründet, betont den „zivilen Geist“ des Grundgesetzes im Gegensatz und soll einer Verselbständigung der Streitkräfte vorbeugen. Für die Angestellten sowie Beamtinnen und Beamten der Bundeswehrverwaltung gilt daher das öffentliche Dienstrecht. Daraus ergibt sich ein Verbot, Streitkräfte und Bundeswehrverwaltung institutionell zu verschmelzen. Allein der Einsatz von Soldatinnen und Soldaten in der Bundeswehrverwaltung dürfte noch nicht in eine „Militarisierung“ der Bundeswehrverwaltung umschlagen, wenn diese zwar vom Status her Soldatinnen und Soldaten sind, aber dem öffentlichen Dienstrecht unterliegen und nicht „Befehl und Gehorsam“. ´

Das Verhältnis zwischen Bundeswehr und Wehrverwaltung ist aber in der Tat ein Punkt, dem politisch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden sollten. Wir Freie Demokraten setzen uns für eine Überprüfung aktueller Verwaltungsvorschriften, sogenannter Abgrenzungserlasse, bezüglich des sich aus Art. 87b GG ergebenen Trennungsgebotes der Streitkräfte und der Bundeswehrverwaltung ein. Ziel dieser Forderung ist es, eine grundgesetzkonforme Trennung zu gewährleisten und gleichzeitig effektive Verwaltungsstrukturen zu erhalten, die insbesondere im Bereich der Beschaffung die Modernisierung der Bundeswehr mit neuer Ausstattung voranbringen können. Wenn dafür erforderlich, setzen wir uns auch für eine reformorientierte Prüfung des in Art. 87b GG festgeschriebenen Trennungsgebotes ein.

Für weitere Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne direkt an meine Fraktionskollegin und verteidigungspolitische Sprecherin Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann wenden. Sie erreichen sie unter marie-agnes.strack-zimmermann@bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Lindner

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