Frage an Christian Meyer bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

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Christian Meyer
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Frage von Wilfried N. •

Frage an Christian Meyer von Wilfried N. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrter Herr Meyer,
ist Ihnen und Ihrer Fraktion im Landtag nachfolgende steuerliche Besonderheit (1u.2) bei den Straßenausbaubeiträgen bekannt und wie werden Sie mit dieser Ungerechtigkeit im Zukunft in Niedersachen damit umgehen?

1. Für Rentner, Arbeitnehmer sowie Angestellte mit ihrer Selbstgenutzten Immobilie ist KEINE steuerrechtliche Geltendmachung der Straßenausbaubeitragssatzung vorgesehen, trotz staatlicher Empfehlung Vorsorge für das Alter zu treffen. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EstG geregelt

2. Für das gleiche Objekt kann der Kapitalanleger (Gewerbetreibende, Unternehmer, Wohnungsbaugesellschaften, usw.) die Straßenausbaubeiträge vorteilhaft umlegen oder steuerlich nutzen. Betriebsausgaben sind in 4 § Abs. 4 EstG definiert.

Nach 4 § Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind), besteht für den Kapitalanleger, Gewerbetreibende, Unternehmer oder bei Wohnungsbaugesellschaften die
Möglichkeit die Strabs Kosten mit/bei den Betriebsausgaben zu verrechnen bzw. abzuziehen?

§ 4 Abs. 4 EStG, § 6 EStG Leitsatz: Straßenausbaubeiträge, die Grundstückseigentümer für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen entrichten müssen, sind, sofern das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen unverändert geblieben ist, nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Betriebsausgaben sofort abzuziehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der Wert des Grundstücks gestiegen sein sollte. https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1990-05-02-viii-r-198_85

Das aktuelle BFH-Urteil (aus Juli 2020) lässt ahnen, dass Straßenausbaubeiträge kaum juristisch besiegt werden können, sondern auf politischem Weg abgeschafft werden müssen, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Gleichwohl stelle sich die Frage: Wenn die Arbeiten an der Straße nicht grundstücksbezogen sind, wie kann durch Straßenausbaubeiträge ein grundstücksbezogener Sondervorteil entstehen?

MFG W.. N.

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Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr N.,

in der Tat sind Straßenbaubeiträge eine politische Entscheidung. Der vom Volk gewählte Gemeinderat einer Kommune kann sie anwenden oder eben auch nicht. Meine Heimatstadt Holzminden erhebt z.B. per Mehrheitsbeschluss keine Straßenausbaubeiträge, hat auch nicht die Grundsteuer erhöht, sondern schiebt Straßenausbauten immer weiter nach hinten. Das mag man zurecht kritisieren ist aber eine politische Entscheidung. Ich bin dafür dass die demokratisch gewählten Kommunalparlamente weiter über das Ob und Wie der Erhebung entscheiden können. Ein Verbot der Erhebung von Landesseite halte ich für nicht angemessen.

Mit freundliche Grüßen

Christian Meyer