Frage an Christian Otto von Alexander B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Sehr geehrter Herr Otto,
bitte erläutern Sie Ihre Haltung zu den Auswirkungen des § 7 Abs. 5 SGBII. In der Praxis bedeutet diese Regelung, dass junge Menschen in Ausbildung und mit eig. Wohnung kein ALGII ergänzend erhalten. Nur darlehensweise kann auf Antrag ALGII gewährt werden. Somit stehen diese jungen Leute schlechter, als 1€-Jobber oder untätige junge Menschen. Wie ändern Sie das?
Sehr geehrter Herr Brach,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema "Arbeit".
Es ist richtig, dass die Auszubildenden kein ergänzendes ALG II bekommen können. Das ist der deshalb der Fall, weil sie einen vorrangigen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB II haben. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn das Elterneinkommen fiktiv angerechnet wird, ohne dass es auch ausgezahlt wird.
Ich erachte es für ungerecht, dass in diesem Fall eine Schlechterstellung gegenüber Nichtarbeitstätigen besteht und halte es deswegen für geboten diesen Missstand zu korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen Christian Otto