War die Konsequenz für das Sonderkündigungsrecht bei der Abstimmung zum GKV-Gesetz bekannt, setzen Sie sich für eine Nachbesserung ein?

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Christos Pantazis
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Frage von Sascha L. •

War die Konsequenz für das Sonderkündigungsrecht bei der Abstimmung zum GKV-Gesetz bekannt, setzen Sie sich für eine Nachbesserung ein?

Sehr geehrter Herr Pantazis,

das von Ihnen mitbeschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz streicht die bisherige Pflicht der Krankenkassen, ihre Versicherten individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren. Das Sonderkündigungsrecht bleibt zwar bestehen, muss aber weiterhin innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeübt werden. Die Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert deshalb, das Sonderkündigungsrecht werde ohne Benachrichtigung "faktisch ausgehöhlt". Eine verpflichtende elektronische Benachrichtigung, etwa per E-Mail, ist ebenfalls nicht vorgesehen. War Ihnen diese Konsequenz für die praktische Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts bei der Abstimmung bekannt? Setzen Sie sich für eine gesetzliche Nachbesserung ein, wie sie der vzbv fordert?

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr L.,

vielen Dank für Ihre erneute Anfrage. Sie sprechen einen berechtigten Punkt an.

Das Sonderkündigungsrecht bei einer erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bleibt auch nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bestehen. Geändert wurde jedoch die bislang in § 175 Absatz 4 SGB V geregelte Verpflichtung der Krankenkassen, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhöhung individuell auf das Sonderkündigungsrecht, dessen Ausübung sowie auf Vergleichsmöglichkeiten zwischen den Krankenkassen hinzuweisen.

Dabei ist mir eine Differenzierung wichtig: Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung sah noch keine Abschaffung dieser individuellen Information vor. Vielmehr sollte neben dem gesonderten Schreiben ausdrücklich auch eine elektronische Bekanntgabe ermöglicht werden. Erst im parlamentarischen Verfahren wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die bisherige individuelle Hinweispflicht nach § 175 Absatz 4 Satz 7 und 8 SGB V vollständig entfällt. Diese Änderung war Bestandteil der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, über die der Deutsche Bundestag abschließend entschieden hat.

Ziel dieser Änderung war es, Verwaltungsaufwand und Kosten bei den Krankenkassen zu reduzieren. Die Kritik des Verbraucherzentrale Bundesverbandes nehme ich dennoch ernst: Ein gesetzlich bestehendes Sonderkündigungsrecht muss für die Versicherten auch praktisch wahrnehmbar sein. Wer von einer Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes keine Kenntnis erlangt, kann sein Wahlrecht faktisch nur schwer ausüben.

Deshalb halte ich es für richtig, die Neuregelung noch einmal zu überprüfen. Aus meiner Sicht müssen wir eine Lösung finden, die den bürokratischen Aufwand gegenüber dem bisherigen verpflichtenden Briefversand reduziert, gleichzeitig aber eine verlässliche und niedrigschwellige Information der Versicherten sicherstellt. Gerade digitale Informationswege können hierfür eine sinnvolle Möglichkeit sein. Entscheidend ist für mich, dass eine solche Information die Versicherten tatsächlich erreicht und nicht lediglich voraussetzt, dass sie selbst regelmäßig nach möglichen Beitragssatzänderungen suchen.

Ich werde mich deshalb dafür einsetzen, dass wir die Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht erneut gesetzgeberisch in den Blick nehmen. Bürokratieabbau ist notwendig – er darf aber nicht dazu führen, dass ein gesetzlich garantiertes Wahl- und Kündigungsrecht in der Praxis an Wirksamkeit verliert.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christos Pantazis, MdB

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