Warum hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die anhängige Klage auf Zahlung des Weihnachtsgeld für Beamte noch nicht seine Rechtsauffassung dargelegt? Seit 2007 konsolidierten sich doch die

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Daniel Günther
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Frage von Enrico D. •

Warum hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht über die anhängige Klage auf Zahlung des Weihnachtsgeld für Beamte noch nicht seine Rechtsauffassung dargelegt? Seit 2007 konsolidierten sich doch die

Staatsfinanzen. Ganz zu Schweigen vom Länderfinanzausgleich!
Mit freundlichen Grüßen
Enrico D.

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Sehr geehrter Herr D.

vielen Dank für Ihre Frage. Die Streichung des Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ war ein damals notwendiger und solidarischer Konsolidierungsbeitrag der Beamtinnen und Beamten - neben den Konsolidierungsbeiträgen, die die gesamte Bevölkerung und auch die Kommunen getragen haben.

Seit 2008 wurden zudem diverse strukturelle Maßnahmen zur Sicherstellung einer verfassungskonformen Alimentation ergriffen – zuletzt mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2024“ den der Landtag Ende Mai 2024 beschlossen hat. Damit werden die im Zuge der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder am 9. Dezember 2023 in Potsdam getroffenen Vereinbarungen zeit- und wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten des Landes übertragen, sowie ergänzende Verbesserungen in der Alimentation ergriffen. Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden dementsprechend wie nachfolgend dargestellt angepasst.

- Für die Jahre 2023 und 2024 ist eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind sowie für 2023 eine bedarfsgerechte Anpassung der Familienergänzungszuschläge vorgesehen.

- Zum 1. Januar 2024 erfolgt zunächst eine Erhöhung der Grundgehälter in den jeweils ersten vier Erfahrungsstufen aller Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 um 1 %.

- Der Sockelbetrag von 200 Euro wird zum 1. November 2024 auf die Grundgehälter als Festbetrag übertragen, für die übrigen Besoldungsbestandteile wird ein linearer Erhöhungsbetrag von 4,76 % (umgerechneter Sockelbetrag nach Ziffer 4 der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023) angesetzt.

- Abweichend von der Tarifeinigung wird die weitere lineare Besoldungsanpassung um 5,5 % vom 1. Februar 2025 bereits auf den 1. November 2024 vorgezogen, um die Vorgaben nach der Parameterprüfung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation einzuhalten.

Die linearen Anpassungen ab 1. November 2024 erfassen im Wesentlichen die Grundgehaltssätze, die Familienzuschläge, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Die Dynamisierung der Zulagen wird damit fortgeführt. Diejenigen Besoldungsbestandteile, die nicht vom Festbetrag erfasst sind, werden damit insgesamt um 10,52 % erhöht (lineare Erhöhung um 4,76 % und anschließende Anhebung um 5,5 % unter Berücksichtigung aufeinander aufbauender Anpassungen). Eine Inflationsausgleichszahlung erfolgte bereits durch das „Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise vom 15. Dezember 2023“ (GVOBl. Schl.-H. S. 645), damit die Anspruchsberechtigten zeitnah diese Zahlungen erhalten konnten.“

Mit freundlichen Grüßen

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