Frage an Detlef Müller bezüglich Finanzen

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Detlef Müller
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Frage von Steffen B. •

Frage an Detlef Müller von Steffen B. bezüglich Finanzen

Hallo Herr Müller,

auf www.ARD.de las ich unter anderen folgenden Text:

So muss nun dem Bankkunden zumindest im Nachhinein die Überprüfung seiner Stammdaten mitgeteilt werden.

Meine Frage dazu lautet:
Woher erfahre ich, das es so eine Abfrage stattfand?
Solange die Abfrage Geheim ist, braucht man den Betroffenen ja garnicht darüber aufklähren, was er eh nicht weiss?

Gruss Steffen Brosche

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Sehr geehrter Herr Brosche,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit hat das Bankgeheimnis weitgehend aufgehoben. Finanzämter und andere Sozialbehörden (zum Beispiel Arbeitsagentur, Sozialamt) können schnell abfragen.

Um eine vergleichsweise zeitaufwendige und umständliche Zeugenvernehmung zu vermeiden, bedienen sich die Behörden vielfach eines schriftlichen Auskunftsersuchens. Es handelt sich dabei um eine formelle behördliche Anfrage, beispielsweise der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes oder der Staatsanwaltschaft. Mit einer solchen Anfrage wird die Bank aufgefordert, Angaben über steuerlich oder strafrechtlich bedeutsame Verhältnisse des Kunden zu machen. So kann nachgefragt werden, ob und inwieweit auf dem Konto eines Kunden Zahlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingegangen sind.

Man muss aber darauf hinweisen, dass die Kreditinstitute erst dann um Auskunft gebeten werden können, wenn die jeweilige Finanzbehörde begründet darlegt, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder ein begründeter Straftatverdacht besteht.
Die deutschen Finanzbehörden haben sich darauf verständigt, dass eine Kontenabfrage vorher genehmigt werden muss und dass der Bürger hinterher von der Kontenabfrage zu informieren ist. Die Bank wird aber vorher der ermittelnden Behörde über die beabsichtigte Information des Bankkunden Bescheid geben. Schließlich ist ja vorstellbar, dass die Behörde der beabsichtigten Kundeninformation aus ermittlungstaktischen Gründen widersprechen möchte. Sollte dies der Fall sein, wird die betreffende Bank den Kunden nicht über die Ermittlungsmaßnahme informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller, MdB

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