Frage an Detlev Pilger bezüglich Innere Sicherheit

Portrait von Detlev Pilger
Detlev Pilger
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Detlev Pilger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Jan H. •

Frage an Detlev Pilger von Jan H. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Pilger, wie sieht ihre Meinung bezüglich der Vorratsdatenspeicherung aus? Wenn sie für eine angelegte Sammlung privater Daten sind, wie begründen sie das, vor allem hinter dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts?

Portrait von Detlev Pilger
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Holste,

der vorgelegte Gesetzesentwurf berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nur, sondern die vorgelegten Leitlinien sind insgesamt viel restriktiver als das vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene, ehemalige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und auch viel restriktiver als die aufgehobene europäische Richtlinie es wollen: Ich möchte Ihnen hier einige der Punkte genauer erläutern: Oberste Richtschnur aller Regelungen waren stets die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes.

1. Daher müssen nur genau bezeichnete Verkehrsdaten, die bei der Telefon-kommunikation anfallen (Rufnummer, Beginn und Ende des Telefonats, im Fall von Internet-Telefondiensten auch die IP-Adressen) gespeichert werden. Für diese Daten gilt eine Speicherfrist von zehn Wochen.

2. Für die Bezeichnung der Funkzellen, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt werden, gilt eine deutlich kürzere Speicherfrist von vier Wochen. Diese kurze vierwöchige Speicherfrist ist vorgesehen, weil über Funkzellendaten der Aufenthaltsort des Mobilfunknutzers bestimmt werden kann und wir nicht wollen, dass mittels dieser Daten Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile erstellt werden können. Zusätzlich muss im richterlichen Anordnungsbeschluss einzelfallbezogen begründet werden, warum der Abruf von Funkzellendaten erforderlich und angemessen ist. Anders als etwa in Frankreich dürfen Kommunikationsinhalte und aufgerufene Internetseiten nicht gespeichert werden.

3. Um die Grundrechte der Betroffenen auf Datenschutz und Schutz ihrer Privatsphäre zu wahren, ist der Datenabruf nur zur Verfolgung von schwersten Straftaten möglich. Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Anwälten oder Ärzten unterliegen einem Verwertungsverbot. Dies gilt auch bei Zufallsfunden.

4. Wichtig ist, dass der Zugriff auf die gespeicherten Daten transparent und restriktiv geregelt ist: Es gibt einen strengen Richtervorbehalt, d.h. nur auf richterlichen Beschluss hin dürfen Ermittlungsbehörden die Daten abrufen und es gibt keine Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Im Vergleich zu der vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist der von Minister Maas vorgelegte Straftatenkatalog deutlich reduziert worden. Der Abruf von Daten wird nur für schwerste Straftaten möglich sein. Darüber hinaus müssen die Betroffenen grundsätzlich über jeden Abruf informiert werden. Nach Ablauf der Speicherfrist von zehn bzw. vier Wochen müssen die gespeicherten Daten gelöscht werden. Verstöße gegen die Löschpflichten oder die Weitergabe von Daten haben strenge Sanktionen für die Diensteanbieter zur Folge.

5. Die Leitlinien enthalten zudem eine datenschutzrechtliche Verbesserung zur geltenden Rechtslage: Das Gesetz wird die Befugnis der Ermittlungsbehörden zum Abruf der genannten Daten abschließend regeln. Speichert ein TK-Anbieter die Daten über den verpflichtend vorgegebenen Zeitraum auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage, z.B. zu Zwecken der Vertragserfüllung, weiterhin, so ist der Abruf nach diesem Gesetz dennoch nach Ablauf der 10 bzw. 4 Wochen untersagt.

6. Um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten, werden die Diensteanbieter zudem verpflichtet, die Daten zu schützen. Auch müssen die Server, auf denen die Daten gespeichert werden, innerhalb Deutschlands stehen. Wenn ein Diensteanbieter mit den gespeicherten Daten Datenhandel treibt und diese unbefugt an Dritte weitergibt, ist dies zukünftig eine Straftat nach dem neu zu schaffenden Tatbestand der Datenhehlerei.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eindeutig eingehalten und zudem deutlich strenger ausgelegt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Detlev Pilger, MdB