Frage an Dietmar Bartsch bezüglich Recht

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Dietmar Bartsch
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Frage von hans-jurgen b. •

Frage an Dietmar Bartsch von hans-jurgen b. bezüglich Recht

warum haben die bundestagsabgeordnete noch kein gesetz unterzeichnet, bzw. verabschiedet, das es strafbar ist, wenn abgeordnete sich kaufen lassen. siehe ständige fernsehberichte

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Sehr geehrter Herr Buchholz

Herzlichen Dank für Ihr Interesse und für Ihre Frage.

Es ist nicht zutreffend, dass „Käuflichkeit“ von Abgeordneten nicht strafbar sei.

Geltendes Recht (Abgeordnetengesetz) ist, dass ein Mitglied des Bundestages für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen darf. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gewährt wird.

Für eventuelle Verstöße gegen diese Festlegungen des Abgeordnetengesetzes sind auch Sanktionen angedroht. So gilt, dass unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert abzugeben und dem Haushalt des Bundes zuzuführen sind.

So weit die Rechtslage.
Das politische Problem, das Sie ansprechen, ist: Wie kann von vornherein verhindert oder zumindest erschwert werden, dass Abgeordnete „gekauft“ werden können.

Mit den getroffenen Festlegungen zur Offenlegung von Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen, wurde dazu ein Instrument geschaffen. Wie Sie meiner Seite auf der Homepage der Linksfraktion im Deutschen Bundestag entnehmen können, habe ich diese Veröffentlichungspflicht erfüllt.

Wichtig ist, dass es Abgeordnete gibt, die gegen die Offenlegungspflicht ihrer Tätigkeiten neben dem Mandat und ihrer Einkünfte aus diesen Tätigkeiten klagen.

Ich halte die getroffenen Festlegungen zur Veröffentlichungspflicht und zum Annahmeverbot von Zuwendungen richtig.

Freundliche Grüße
Dr. Dr. Dietmar Bartsch

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