Frage an Edgar Franke bezüglich Gesundheit

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Frage von Bernd R. •

Frage an Edgar Franke von Bernd R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. iur. Franke,

ich habe Ihre Antworten vom 18. Januar 2016 (Link 1) aufmerksam gelesen und festgestellt:

1. Es findet sich darin kein Hinweis auf irgend eine Ihnen und / oder dem Patientenbeauftragten der Bundesregierung drohende Sanktionen für den Fall, daß einer gegen die - meiner Meinung nach jeweils unklar gehaltenen und womöglich sozusagen "hypermoralisch" auch in die ärztliche Ethik hineingreifenden - Aufgaben des Ausschußvorsitzenden bzw. des Regierungsbeauftragten handeln sollten.

Daher bitte ich um Hinweise auf eventuell bestehende gesetzliche Regelungen. Ist bezüglich des "Patientenbeauftragten", der zugleich Staatssekretär ist, eine unzulässige Interessenskollision eingetreten, wenn er für "unabhängige Beratung und objektive Information" zuständig sein soll?

Verstehe ich das Richtig, dass faktisch kann ein Interessentskollidierter Nichtartz einen Arzt Weisungen erteilen kann, entgegen der Berufsordnung der Ärtzte.

Wird hierdurch einen Nichtarzt die Möglichkeit gegeben (Ihnen und einen Staatssekretär) entgegen der Berufsordnung der Ärzte unzulässig in dass Patzend- Arztverhältnis eingegriffen?

2. Sie gingen überhaupt nicht auf Herrn Meißners Bitte ein, das an Sie gerichtete Schreiben / Fax vom 20. Oktober 2015 (wegen angeblich "organisierter Strukturkriminalität im stillschweigend ethisch "umgepolten" Gesundheitswesen" Link 2). gelesen und verstanden zu haben.

Mich (und vermutlich viele andere) würde dazu natürlich brennend interessieren, was Sie dem Fragesteller antworteten.

Wäre es Ihnen möglich, Ihre Antworten komplett zu veröffentlichen?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Rieder

1)
http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_edgar_franke-778-78106--f448360.html#q448360

2)
http://www.wilfriedmeissner.de/schreiben-an-andere-funktionaere/an-mdb-dr-iur-franke-gesundheitsausschuss-wegen-annehmbar-ciantologytotalitaer-organisierter-strukturkriminalitaet-im-stillschweigend-ethisch-umgepolten-gesundheitswesen.html

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Sehr geehrter Herr Rieder,

ich hatte bereits Ihrem Kollegen die Aufgaben eines Ausschussvorsitzenden erläutert. Dem Vorsitzenden eines Ausschusses obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse. Warum sollte ein Ausschussvorsitzender gegen diese Aufgaben handeln? Einem Ausschussvorsitzenden der seinen Aufgaben nicht gerecht wird, droht die Abwahl.

Sie verstehen auch die Rolle des Patientenbeauftragten falsch: Der Patientenbeauftragte kann einem Arzt keine Anweisungen erteilen. Ich sehe auch keine Interessenkollision beim Patientenbeauftragten.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edgar Franke

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