Frage an Edith Sitzmann bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

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Edith Sitzmann
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Andreas S. •

Frage an Edith Sitzmann von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Sitzmann,

wie aus der Zeitung zu erfahren ist, hat der grüne Landesverband eine Klage gegen die "Grüne Alternative Freiburg" eingereicht, eine grüne Abspaltung ihrer ehemaligen Gemeinderatsfraktion.

Wie der Meldung weiter zu entnehmen ist, soll auf Initiative des grünen Landesverbandes der demokratisch gewählten Grünen Alternative Freiburg, die mit zwei Sitzen im Freiburger Gemeinderat vertreten ist, unter Androhung von 250000 Euro Strafe oder alternativ einer 6-Monatigen Haftstrafe untersagt werden, das Wort "Grün" in ihrer Nennung zu benutzen.

Stimmt dies tatsächlich? Wie ist Ihre Position dazu? Haben Sie dies initiert? Halten Sie ein Monopol auf das Wort "Grün" für vertretbar?

Andreas Schmid
Freiburg

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schmid,

die von Ihnen angesprochene Thematik betrifft den grünen Landesverband und den Kreisverband Freiburg. Ich bitte deshalb um Verständnis, dass ich mich als Abgeordnete nicht zu diesem Thema äußern werde.

Ich habe mich aber beim grünen Landesverband und beim Kreisverband Freiburg erkundigt und kann Ihnen folgenden aktuellen Stand mitteilen:

Am 21.3. hat das Landgericht Freiburg über die Klage des grünen Landesverbandes gegen die „Grüne Alternative Freiburg" (GAF) verhandelt. Der Landesverband ist der Ansicht, die GAF verletze das Parteiengesetz. Das schreibt einer neu gegründeten Partei vor, einen Namen zu wählen, der sich denen bereits bestehender Parteien „deutlich unterscheidet“. Das gilt auch für die Kurzformen, mit denen Parteien beispielsweise auf Stimmzetteln bezeichnet werden. Nach der auch von den Freiburger Grünen geteilten Ansicht des Landesverbandes unterscheiden sich „Grüne Alternative Freiburg“ und „Grüne“ nicht „deutlich“.

Das Gericht hat in der Verhandlung nicht erkennen lassen, ob es sich dieser Auffassung anschließen wird. Zwar teilte es die Meinung der Grünen in einigen nachgeordneten Fragen. So ist die Kammer der Ansicht, dass auch eine Wählergemeinschaft wie die GAF das Namensrecht einer Partei respektieren muss. In der zentralen Frage nach der deutlichen Unterscheidung aber hielt das Gericht sich bedeckt.

Es regte an, dass die Parteien noch einmal versuchen, zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen. Damit waren beide Seiten einverstanden. Bis spätestens Ende Mai soll ein weiteres Gespräch stattfinden. Wenn dies keine Lösung bringt, wird das Landgericht am 20. Juni sein Urteil verkünden.

Im Vorfeld des Termins hatte die GAF mehrfach höchst unsachliche Pressemitteilung verbreitet. Im August letzten Jahres „wunderte“ sich Monika Stein darüber, dass sie mit „Freiheitsentzug“ bedroht werde. Zuletzt beklagte die GAF, ihr werde ein „Bußgeld“ von € 250.000,00 angedroht. Das klingt sehr danach, als wollten die Grünen der GAF besonders übel mitspielen.

Tatsache ist, dass die richtig als „Ordnungsgeld“ und „Ordnungshaft“ bezeichneten Zwangsmittel in praktisch allen Urteilen, die einen Unterlassungsanspruch bestätigen, angedroht werden. Sie sind das im Gesetz (§ 890 der Zivilprozessordnung) vorgesehene Mittel, mit dem auf Verstöße gegen ein solches Urteil reagiert wird. Der Zweck dieser Zwangsmittel ist, den Verpflichteten zur Beachtung des Gerichtsurteils anzuhalten, wofür in einem Rechtsstaat viel spricht. Die Höhe legt das Gericht nach eigenem Ermessen (und nicht etwa der Kläger) fest. Unnötig zu erwähnen, dass es in einem Fall wie diesem niemals dazu käme, den Höchstbetrag festzusetzen.

§ 890 Absatz 1 Zivilprozessordnung

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Freundliche Grüße,

Edith Sitzmann