Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker bezüglich Recht

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Bernd R. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

seit längerem beschäftigt mich und andere die Frage, wie es sich mit dem Grundgesetz des Elternvorranges vereinbaren lässt, dass in Sorgerechtsverfahren oft sogenannte Verfahrensbeistände bzw. "Anwälte des Kindes" gerichtlich bestellt werden, ohne dass vorher eine richterliche Prüfung erfolgte zu der Frage, ob die natürliche Anwaltsfunktion der Eltern wirklich nicht mehr gegeben ist.

Nun lese ich in einem Kommentar der AG Familienrecht mo zum Thema Verfahrensbeistand Ausführungen (veröffentlicht: http://www.arge-famr.org/script/ARGE_Script_FamFG_158.pdf ), welche meiner Skepsis Nahrung geben.

- Die Haftungsfrage sei ungeklärt (S. 4)
- Den Verfahrensbeistand treffe keine Pflicht, wahre Aussagen zu machen (S. 4)
- Die Tätigkeit sei auch nicht in einem klaren Aufgabenregelwerk definiert.
- Eine Mandantschaft komme gar nicht zustande, da keine Rechtsbeziehung bestehe(S. 4).
- Wegen der unklaren Stellung des Verf.Beistandes sei dieser nicht z.B. wegen Falschaussagen oder Ehrverletzungsdelikten in Ausübung seiner Tätigkeiten zu belangen (S. 4). Dabei komme es vor, daß der Verfahrensbeistand "Vermutungen, Einschätzungen und Prognosen" in das Verfahren einbringe, welche nicht selten "die Grenzen zur üblen Nachrede oder Beleidigung" überschritten (S. 5).
- Die Richterin glaube eher dem Verfahrensbeistand als den Eltern (S. 5).
- Weil "ein Verfahrensbeistand nahezu ungeniert in die Familie eindringen" und "unendlich viel Schaden anrichten" könne, werde mancher auch als „bösartiges Monster“ und „freilaufende Termite“ bezeichnet, weil trotzdem immer zu bezahlen sei, "noch dazu von den Familien". (S. 6).

Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie als ehemalige Familienrichterin nun fragen:

Wurden diese Grundsatz - Probleme (zw. Beziehungsprobleme) vorausgesehen, als die Funktion des "Anwaltes des Kindes" per Gesetz eingeführt wurde?

Halten Sie die Einführung jetzt noch für grundgesetzkonform?

Mit freundlichen Gruß

Bernd Rieder

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Sehr geehrter Herr Rieder,

vielen Dank für Ihre Fragen zu den Verfahrensbeiständen.

Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung kann ich Ihnen keine Auskunft geben, da ich damals noch nicht Abgeordnete war und insofern am parlamentarischen Verfahren nicht teilgenommen habe. Das Gesetzgebungsverfahren sieht aber für jedes Gesetz eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vor. Gerade bei Gesetzen, die im Justizministerium formuliert werden, ist dies von Anfang an in jedem Stadium des Verfahrens eine Selbstverständlichkeit – unbeschadet der Möglichkeit, dass über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen gestritten wird und der Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht diese in einzelnen Fällen auch anders bewerten können als der Gesetzgeber.

Ich persönlich halte die gesetzlichen Regelungen über Verfahrenspfleger für verfassungskonform: Anknüpfungspunkt für die Verfassungsmäßigkeit einer jeden Einschränkung des (grundsätzlich vorrangigen) Elternrechts ist die Wächterfunktion des Staates. In Art. 6 Abs. 2 GG heißt es bekanntlich: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Beim Familiengericht geht es um Fälle, in denen sich die Parteien gerade um die Frage streiten, wer am besten für das Wohl des Kindes sorgen kann. Entweder streiten die Eltern gegeneinander oder das Jugendamt macht deren fehlende Erziehungsfähigkeit geltend. In all diesen Fällen geht der Streit ja gerade darum, ob die bzw. wer von den Eltern das Kindeswohl wahrnehmen kann. Das betrifft dann genauso die Frage, wer für das Kind im Verfahren sprechen kann. Es liegt dann in der Natur der Sache, dass Eltern das gemeinsame Elternrecht insofern nicht ausüben können. Es ist dann Aufgabe der "staatlichen Gemeinschaft" dafür zu sorgen, dass das Kind mit seinen eigenen Interessen in dem Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern nicht untergeht. Die Institution des gerichtlich bestellten Verfahrenspflegers hat den Zweck, dann zu gewährleisten, dass das Kind nicht nur Objekt der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern bzw. zwischen den Eltern und Jugendamt, sondern selbst mit eigener Vertretung am Verfahren beteiligt ist.

Die kritische Diskussion um die Qualifikation und den Einfluss der Verfahrensbeistände ist bekannt. Wir werden deshalb Studien auflegen – so haben wir es im Koalitionsvertrag festgelegt-, die die Qualitätsstandards für Gutachten, für Auswahl und Eignung von Prozessbeteiligten und Familienpflegern in Familienangelegenheiten untersuchen.
Es wird an dieser Stelle aber immer Sache des Richters bleiben, einen geeigneten und qualifizierten Verfahrenspfleger auszuwählen und dessen Ausführungen auch kritisch mit Blick auf die Begrenztheit seiner Erkenntnisse zu würdigen. In den strittigen Verfahren spielen außer den Verfahrensbeiständen auch die Jugendämter und ggfls. die psychologischen Sachverständigen eine maßgebliche Rolle, so dass niemals allein der Verfahrenspfleger zu Wort kommt. Aus all dem, vor allem aber auch aus seinem persönlichen Eindruck von den Parteien und ggfs. dem Kind muss sich der Richter ein Gesamtbild machen, das er seiner Entscheidung zugrunde legt.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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