Frage an Florian Herrmann bezüglich Recht

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Florian Herrmann
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Frage von Hans-Georg B. •

Frage an Florian Herrmann von Hans-Georg B. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Herrmann,

vielen Dank für ihre Antwort ( http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_florian_herrmann-512-19182--f383331.html#q383331 ) zu der ich eine Nachfrage habe:
Ihre Behauptung ihre Aufforderung an Herrn Mollath mit Psychiatern zu kooperieren, habe nichts mit der Unschuldsvermutung zu tun, kann ich nicht nachvollziehen.
Von Prof. Pfäfflin hatte sich Herr Mollath untersuchen lassen. Pfäfflin konnte keinerlei Aggressivität seitens Gustl Mollath bezeugen. Mollath sei "nicht innerlich angespannt, aggressiv oder voller Wut und Haß". Weil Herr Mollath allerdings die Taten nicht bearbeitet hatte, hat Pfäfflin möglicher weitere einschlägige Straftaten schriftlichen prognostiziert – bei der Anhörung behauptete er dann eine hohe Wahrscheinlichkeit solcher Straftaten.
Solang also Herr Mollath die Taten, für die er verurteilt wurde, leugnet, aber die Psychiater die Taten wie im Urteil beschrieben unterstellen sollen (wie es die StVK Bayreuth im Auftrag an Pfäfflin vom 26.04.2013 verlangte), bedeutet dies ja wohl, dass ein Psychiater immer zu einer Wahnkrankheit kommen muss, weil die angebliche Tat ja geleugnet werden. Bei dieser perversen Logik, dass es nicht darauf ankommen soll, dass die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin schwer erschüttert ist (und bei objektiver Betrachtung auch schon zur Zeit des Urteils in Zweifel stand) und der Vorwurf der Reifenstecherei jeder Grundlage entbehrt) bliebe Herrn Mollath, um als Gesund diagnostiziert zu werden, nur (objektive wohl falsch) zu behaupten, dass er Taten begangen hat. Er wäre gezwungen sich nicht nur selber zu belasten, sondern sich falsch zu belasten (und das einem Psychiater gegenüber glaubhaft).
Bedarf es für bayerische Strafvollstreckungskammern einer Gesetzlichen Klarstellung, dass neue Tatsachen auch wenn sie die Urteilsfeststellungen widerlegen (anders als die StVK Bayreuth in dem Auftrag an Prof. Pfäfflin vom 26. April 2013) selbstverständlich zu berücksichtigen sind?

Mit freundlichen Grüßen

Hans Beuter

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Sehr geehrter Herr Beuter,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen, aber die Frage der Mitwirkung bei einer psychiatrischen Begutachtung hat mit der Unschuldsvermutung und dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, nichts zu tun. Herr Mollath ist ja auch nicht verpflichtet, mitzuwirken. Er wirkt ja auch nicht mit. Ich sage ja nur, dass es besser wäre, wenn er mitwirken würde. Denn dann könnte der begutachtende Arzt sich nicht nur aus Beobachtungen aus dem Klinikalltag und der Aktenlage einen Eindruck verschaffen, sondern eben auch einen persönlichen. Wenn ich es den Medien richtig entnehme, lehnt Herr Mollath es ja auch ab, dass ein neuer, von ihm mitzubestimmender Gutachter bestellt wird. Auch das steht ihm natürlich frei. Nur ist es eben für das Landgericht Bayreuth (Strafvollstreckungskammer) schwierig, eine Entscheidung zu treffen, wenn sie keine aktuelle psychiatrische Stellungnahme vorliegen hat.

Mit freundlichen Grüßen,
Florian Herrmann

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