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Warum unterstützt der Freistaat Bayern im Bundesrat einen verfassungswidrigen Gesetzentwurf, der das Recht auf Meinungsfreiheit verletzt?

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Florian Herrmann
CSU
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Frage von Herbert H. •

Warum unterstützt der Freistaat Bayern im Bundesrat einen verfassungswidrigen Gesetzentwurf, der das Recht auf Meinungsfreiheit verletzt?

Meine Frage richtet sich an Sie in Ihrer Eigenschaft als Leiter der Bayerischen Staatskanzlei. Der Bundesrat, darunter auch der Freistaat Bayern, stimmte kürzlich für einen neuen Absatz 4 des Volksverhetzungsparagrafen 130 des StGBs. Experten (darunter auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages) halten den Gesetzentwurf wegen Verletzung der Meinungsfreiheit für verfassungswidrig: https://www.lto.de/recht/meinung/m/bundesrat-straftatbestand-leugnung-existenzrecht-israel-verfassungswidrig

War Ihnen das bei Ihrer Zustimmung nicht bewusst oder war es Ihnen egal?

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Freistaat Bayern hat im Bundesrat am 10. Juli 2026 das mit dem hessischen Gesetzesantrag verfolgte Anliegen unterstützt, vor antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu schützen. Es ist ein Eckpfeiler bayerischer Politik, Antisemitismus jeglicher Art entschlossen entgegenzutreten. Auch der Rechtsstaat muss insoweit – mittels strafrechtlicher Verbote – klare Grenzen setzen. Bislang sind die strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen die Leugnung des Existenzrechts von Staaten bzw. gegen Aufrufe zur Vernichtung eines Staates vorzugehen, jedoch begrenzt. Es gibt somit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, den die hessische Initiative adressiert.

Entgegen Ihrer Darstellung steht es gerade nicht fest, dass der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf verfassungswidrig ist. Vielmehr gibt es zu dieser Frage unterschiedliche juristische Auffassungen. Im Kern geht es um die Frage, ob es sich bei dem Gesetzentwurf um ein „allgemeines“ Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Nur wenn es sich um ein „allgemeines“ Gesetz handelt (im Gegensatz zu einem Gesetz, das lediglich einen Einzelfall bzw. eine Sonderkonstellation regelt), darf die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit eingeschränkt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich 2009 in seiner sog. Wunsiedel-Entscheidung mit dieser Thematik befasst; die konkreten Auswirkungen der Entscheidung auf das gesetzgeberische Handeln stehen aber weiterhin nicht abschließend fest. Diese Frage dürfte deshalb im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundestag intensiv erörtert werden. Die Bayerische Staatsregierung begrüßt, dass der hessische Gesetzesantrag hierfür einen wichtigen Impuls geliefert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Herrmann

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