Frage an Franz Rieger bezüglich Senioren

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Franz Rieger
CSU
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Frage von Heinz V. •

Frage an Franz Rieger von Heinz V. bezüglich Senioren

Grüß Gott

In Deutschland ist das Bestattungswesen durch Landesbestimmungen gesetzlich geregelt. Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Dies gilt auch für Urnen. Man darf die Urne nicht mit nach Hause nehmen. Ich finde das ist eine reine Abzocke. Hier will man mit dem Tod auch noch Geschäfte machen.

Im Internet werden viele Wege angeboten um dieses Gesetz legal zu umgehen. Es wird Zeit dass der Gesetzgeber erlaubt die Urne ohne Umwege mitzunehmen. Warum ist das nicht möglich?

Heinz Vogl

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Vogl,

der von Ihnen angesprochene Sachverhalt hat folgenden Hintergrund:
Das Bayerische Bestattungsgesetz gibt in Art. 1 Abs. 1 vor, dass je Leiche bestattet werden muss, "und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung), oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung)." Damit soll die Totenruhe sicher gestellt werden, was am besten auf Friedhöfen möglich ist. Denn ein Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die dem Schutz der Allgemeinheit untersteht und die - auch der christlichen Tradition entsprechend - eine würdige Ruhestätte und einen Ort zur Erhaltung des Andenkens der Verstorbenen darstellt. Dies wird übrigens auch nach wie vor auch von einem Großteil der Bevölkerung so gesehen und befürwortet. Außerdem gewährleistet die Beisetzung auf einem Friedhof, dass alle Angehörigen, Freunde und Bekannten des Verstorbenen die Grabstätte besuchen können, was bei einer Bestattung im privaten Raum nicht gesichert ist - sie könnten dort ausgeschlossen sein.
Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen sind nur in Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (vgl. Art. 12 BestG).
Würde man den Friedhofs- und Bestattungszwang lockern, würde dies zudem praktische Schwierigkeiten mit sich bringen: Die Wahrung der Totenruhe und der würdevolle Umgang mit den Aschenresten der Verstorbenen könnte im privaten Raum kaum zuverlässig (etwa durch Kontrollen von zuständigen Behörden) überprüft werden. Ferner würde sich die Frage stellen, was mit der Urne passiert, wenn die Person, von der sie aufbewahrt wird, selbst verstirbt und dann kein Interesse an einer weiteren Aufbewahrung besteht. Eine nachträgliche Beisetzung der Urne wäre in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres gesichert.

Ich darf Sie zu diesem Thema auch auf die Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit verweisen: http://www.stmug.bayern.de/service/faq/anzeige.php?aus=Bestattungsrecht

Mit besten Grüßen
Ihr
Dr. Franz Rieger MdL