Frage an Gesine Lötzsch bezüglich Soziale Sicherung

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Gesine Lötzsch
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Frage von Christine J. •

Frage an Gesine Lötzsch von Christine J. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Dr. Lötzsch,

ich habe eine Frage. Mein Freund wird 66 Jahre, wir wollen zusammenziehen. Leider ist da ein Problem. Er ist nicht krankenversichert. Er reicht jetzt seine Rente ein, die auch nicht hoch ist. Wie hat er die Möglichkeit, in eine gesetzliche Kranenversicherung zu kommen? Er ist Deutscher, seine Firma ging vor Jahren Pleite, da ist er danach privat versichert gewesen, jetzt garnicht mehr. Das ist zu teuer. Was gibt es hier für Möglichkeiten? Die AOK sagte, keine. Seine ehemalige Krankenversicherung nimmt ihn nicht mehr auf. Wir wissen nicht, was wir machen sollen. Könnten Sie helfen.

Danke mit freundl. Grüßen

Christine Jett

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Sehr geehrte Frau Jett,

nach § 5, Abs. 1 Nr. 13 SGB V gibt es die allgemeine Versicherungspflicht. Diese gilt in dem System, in dem Ihr Partner zuletzt versichert war. Bei ihm also in der PKV. In die GKV kann er nicht. Die PKV muss ihn allerdings nehmen. Dafür gibt es den Basistarif, dessen Beitrag maximal dem Höchstbetrag in der GKV entsprechen darf (592,88 €). Wenn er bedürftig ist, zahlt er den halben Beitrag.

Im Basistarif besteht Kontrahierungszwang. Die Versicherungsunternehmen dürfen daher den Antrag eines Versicherungsberechtigten grundsätzlich nicht ablehnen. Bestehen Vorerkrankungen, dürfen keine Risikozuschläge erhoben und keine Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Gleichwohl findet eine Gesundheitsprüfung statt, um für die im Basistarif Versicherten den Risikoausgleich zwischen den Unternehmen der Privaten Krankenversicherung durchführen zu können.

Wenn nachgewiesen wird, dass durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, wird der Höchstbeitrag halbiert. Falls dann immer noch Hilfebedürftigkeit durch die Beitragszahlung droht, leistet der nach dem SGB II (Arbeitslosigkeit) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter) zuständige Träger auf Antrag einen Zuschuss, so dass Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Auch wenn unabhängig von der Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit besteht und dies durch den nach dem SGB II oder SGB XII zuständigen Träger bescheinigt wird, reduziert sich der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags.

Leider ist es so, dass in einer Vielzahl von Fällen hohe Beitragsrückstände aufgelaufen sind, denn die PKV kann Beiträge ab 2009 nachfordern. Auch deswegen brauchen wir die solidarische Bürgerinnen- und Bürgerversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Gesine Lötzsch

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