Wie können Sie gewährleisten, dass es keine Impfpflicht - auch nicht durch die "Hintertür" - gibt und dass Ungeimpfte nicht diskriminiert und diffamiert werden?

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Gülistan Yüksel
SPD
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Frage von Brigitte H. •

Wie können Sie gewährleisten, dass es keine Impfpflicht - auch nicht durch die "Hintertür" - gibt und dass Ungeimpfte nicht diskriminiert und diffamiert werden?

Sehr geehrte Frau Yüksel, ich bin sehr besorgt um den sozialen Frieden in unserem Staat. Mit Zustimmung der SPD ist das Demonstrationsrecht der Beliebigkeit von Genehmigungen unterworfen. Es wird von Politik und Medien ein besorgniserregender Druck auf Menschen ausgeübt, die von ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit Gebrauch machen, - in Form von Einschränkungen und Diffamierungen. Bitte helfen Sie, die Spaltung der Gesellschaft nicht noch weiter zu schüren sondern auszusöhnen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau H.,

vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an mich gewendet haben.

Die Pandemie-Situation stellt uns alle – die Regierungen gleichermaßen wie jeden Einzelnen von uns – bereits seit vielen Monaten vor immer wieder neue und schwierige Herausforderungen. Der Schutz der Menschen steht zu Recht an erster Stelle. Dabei gilt es, nicht nur sich selbst, sondern auch andere zu schützen. Eine Möglichkeit bietet die Impfung, welche eine Ansteckung nach aktuellen Erkenntnissen deutlich unwahrscheinlicher macht und damit automatisch das Risiko senkt, andere mit dem Virus zu infizieren.

Die Entscheidung für eine Impfung ist freiwillig. Fest steht allerdings, dass Ungeimpfte ein größeres Risiko tragen, selbst schwer zu erkranken und auch andere anzustecken. Ausnahmen davon bilden genesene und getestete Personen. Aufgrund dieser Tatsachen ist das „3G-Konzept“ inzwischen weit verbreitet, welches Genesenen und Getesteten die gleichen Rechte wie Geimpften einräumt und eine Benachteiligung ausschließt. Während das Recht auf körperliche Unversehrtheit unberührt bleibt, drängt es mich sehr, die Verantwortung der Ungeimpften zu betonen. Zu den besonders gefährdeten zählen etwa nicht geimpfte Schwangere, Kinder unter 12 Jahren, bestimmte Allergiker:innen oder akut schwer kranke Personen. Um diese Personengruppen zu schützen und gleichzeitig allmählich wieder zu einer gewissen Normalität zurückzukehren, sind die Impfungen so wichtig.

Eine Impfpflicht wie in Frankreich ist nach Meinung der Vorsitzenden des Ethikrats aufgrund unserer hohen Impfquoten beim Gesundheitspersonal und bei Lehrer:innen nicht notwendig.

Einrichtungen, in denen besonders gefährdete Personen behandelt oder betreut werden, haben das Recht, den Impfstatus der Mitarbeiter zu erfragen. Im bisherigen Infektionsschutzgesetz gab es dazu bereits eine Regelung: In besonderen Einrichtungen dürfen Arbeitgeber:innen den Impf- oder Genesungsstatus bei ihren Beschäftigten erfragen. Dies gilt zum Beispiel für Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste oder im Bereich der ambulanten Intensivpflege. Künftig sollen weitere Einrichtungen, wie beispielsweise teil- oder vollstätionäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Justizvollzugsanstalten, Obdachlosenunterkünfte, Flüchtlingsunterkünfte, Kitas und Schulen erfasst werden. Diese Einrichtungen sind durch die Reform des § 28 a Infektionsschutzgesetz klar benannt, sodass auch die jeweiligen Berufsgruppen davon Kenntnis haben.

Sehr viele Fachkräfte in diesen Einrichtungen sind bereits vollständig geimpft. Für eine gute und sichere Arbeitsorganisation und die Planung von Hygienekonzepten in den Einrichtungen ist es aber wichtig, den Impf- oder Immunstatus hinsichtlich COVID-19 der Beschäftigten zu kennen. Ganz klar ist aber: Ein generelles Auskunftsrecht für Arbeitgeber:innen gibt es nicht. Das Auskunftsrecht besteht ausschließlich hinsichtlich des COVID-19-Impf- bzw. Immunstatus und ausschließlich dann, wenn das zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in einer Einrichtung erforderlich ist. Es gilt auch – anders als dies von Jens Spahn vorgeschlagen war – nur solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Erlaubt ist damit künftig die Erhebung des Impfstatus lediglich bei Beschäftigten in Betrieben und Einrichtungen mit besonders vulnerablen Gruppen, die schon jetzt der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen. In allen anderen Fällen ist eine Datenerhebung über den Impfstatus eines Arbeitnehmers nur zulässig, wenn dieser seine Angaben freiwillig macht. Einen generellen Auskunftsanspruch der Arbeitgeber:innen gibt es damit nicht. Und genauso wenig gibt es einen Impfzwang aus betrieblichen Gründen oder eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen oder als Vorschrift durch Arbeitgeber:innen.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes haben wir die Gelegenheit genutzt, zu angemessenen und rechtssicheren Regelungen im Infektionsschutzgesetz zu kommen. Wir sind überzeugt davon, dass wir damit besser für den vor uns liegenden Herbst gerüstet sind.

Bleiben Sie gesund.

Herzlichst,

Ihre

Gülistan Yüksel

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