Frage an Gunther Krichbaum bezüglich Gesundheit

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Gunther Krichbaum
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Frage von Dieter M. •

Frage an Gunther Krichbaum von Dieter M. bezüglich Gesundheit

Beihilfe-Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlung nach
§ 6 "Beihilfevorschriften" (BhV), vom 01.01.2002
und gemäß § 79 „Bundesbeamtengesetz"
Seit 14 Jahren keine Anpassung unserer Gebühren
Dringender Handlungsbedarf

Sehr geehrter Herr Krichbaum,

In diesem Zusammenhang zunächst eine provokante Frage: "Arbeiten Sie auch
seit 14 Jahren für das gleiche Geld"? So nämlich stellt sich die Realität dar der niedergelassenen Krankengymnasten, Physiotherapeuten und Masseure und mediz. Bademeister!
Wir werden seit nunmehr 14 Jahren (davor waren es 11 Jahre) von mittlerweile vier Innenministern absolut ignoriert! Die massiv gestiegenen Praxis- und Lebenshaltungskosten der niedergelassenen Therapeuten trieben in den letzten Jahren viele von uns in die Insolvenz! Auch die Gebühren der gesetzlichen Krankenkassen sind längst nicht mehr Kosten deckend! Jedenfalls dürfte es den jeweiligen Innenministern in der Zwischenzeit tatsächlich entgangen sein, dass "nur sie" zuständig sind für eine zeitnahe Anpassung der Gebühren des "Beihilfe-Leistungsverzeichnis" an die gestiegenen Praxis- und Lebenshaltungskosten, von seither mindestens fünfunddreißig Prozent!
Das Leistungsverzeichnis enthält alle als beihilfefähig anerkannten physikalisch-therapeutischen Leistungen mit ihren beihilfefähigen Höchstbeträgen, die bei der Bemessung der Beihilfe zugrunde gelegt bzw. höchstens anerkannt werden.

Ich bin gespannt, sehr geehrter Herr Krichbaum, ob Sie es für wichtig halten, auf diese E-Mail entsprechend zu reagieren bzw. ob Sie sich dieses Themas zu eigen machen, um u.a. den Innenminister an seine Pflichten zu erinnern!?

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Maisenbacher

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Sehr geehrter Herr Maisenbacher,

vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gerne Stellung nehme.

Für Heilmittelerbringer (Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Masseure u. a.) gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keine Gebührenordnung. Das bedeutet, dass die Praxisinhaber ihre Preise selbst festlegen. Mit den gesetzlichen Krankenkassen handeln die Berufsverbände der Heilmittelerbringer jährlich die zu zahlenden Vergütungen aus. Da mehr als 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger einer gesetzlichen Krankenkasse angehören, vereinbaren die Leistungserbringer selbst die Preise, zu denen sie den ganz überwiegenden Teil ihrer Leistungen erbringen. Sollten diese Preisvereinbarungen nicht mehr angemessen sein - wie Sie schreiben - , wären die Berufsverbände die richtigen Ansprechpartner. Die Politik hat hier richtigerweise keinen Einfluss.

Auch die Preisgestaltung gegenüber privat krankenversicherten Personen obliegt den Praxisinhabern selbst. Sie sind dafür zuständig, beim Abschluss eines privaten Behandlungsvertrages angemessene Vergütungen zu vereinbaren. Der Bundesminister des Innern und die Länderinnenminister haben auf die Preisgestaltung keinen Einfluss. Zwischen dem Bundesministerium des Innern und den Leistungserbringern bestehen keine vertraglichen Beziehungen.

Allerdings setzen Bund und Länder die Erstattungen fest, die Beihilfeberechtigte des Bundes und der Länder für die Erbringung von Heilmitteln als Beihilfe erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung auch vor dem Hintergrund des Artikels 33 Absatz 5 des Grundgesetzes für Beihilfeberechtigte als angemessen angesehen werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. November 2002, 2 BvR 1053/98). So erhalten Beihilfeberechtigte analog zu den Versicherten der GKV z.B. auch keine Leistungen für Brillen. Auch mit Rücksicht auf die soziale Symmetrie ist es daher weder gerechtfertigt noch geboten, für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht wesentlich günstigere Vergütungssätze als für gesetzlich Krankenversicherte vorzusehen.

Behandlungen von beihilfeberechtigten und von gesetzlich versicherten Personen erfordern im Wesentlichen den gleichen Aufwand. Gleichwohl übersteigen die Höchstbeträge der beihilfefähigen Aufwendungen für Heilmittel nach Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnung in der Regel die Sätze, die die Heilmittelerbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen zuletzt vereinbart haben, zum Teil deutlich. Eine umfassende und deutliche Erhöhung der Beihilfesätze kann damit nicht in Aussicht gestellt werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Beobachtung der Preisentwicklung bei Heilmitteln Anpassungsbedarf in Einzelfällen ergeben kann, der dann im Beihilferecht des Bundes oder der Länder umgesetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Gunther Krichbaum

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