Sanktionen im Integrationskurs

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Gunther Krichbaum
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Frage von Eva F. •

Sanktionen im Integrationskurs

Welche Sanktionen sind gesetzlich möglich, wenn eine Person, die zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde, sehr häufig unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt bzw. rückdatierte Attests eines Arztes vorlegt?

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Sehr geehrte Frau F.,

vielen Dank für Ihre Frage, die Sie ja auch den übrigen Bundestagsabgeordneten unserer Region gestellt haben. Die Darstellung der Rechtslage wird sich in den Antworten daher ähneln.

Integrationskurse sind keine "Strafe" und sie sind auch keine unzumutbare Pflicht, wie das manchmal behauptet wird.  Sie sind ein Angebot und eine Chance für Migranten, mit ihrer Hilfe leichter in Deutschland anzukommen. Allerdings muss leider festgestellt werden, dass dieses Angebot manchmal nicht angenommen wird. Hierfür sieht das Ausländerrecht Sanktionsmöglichkeiten vor.

Gemäß § 8 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist vor einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis  durch die Ausländerbehörde festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Die Behörde ist hierbei auf die Aufzeichnungen des Maßnahmeträgers angewiesen, die dieser zu führen hat. Inwieweit diese Dokumentation in dem offensichtlich von Ihnen beobachteten Einzelfall geschehen ist und wie die Behörde dann damit umgegangen ist, kann ich jedoch nicht beurteilten. 

Bis zum Regierungswechsel war es im Übrigen auch möglich, den Bezug von Hartz IV-Leistungen zu kürzen, wenn die Teilnahme am Integrationskurs verweigert wird. Allerdings hat die Ampel-Koalition diese Möglichkeit weitgehend abgeschafft, was ich sehr bedauere.

Mit freundlichen Grüßen

Gunther Krichbaum

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