(...) Juli 2008 nachzulesen ist, erklärt das Gericht das Wahlgesetz in seiner jetzigen Form zwar für verfassungswidrig und fordert dessen Neuregelung. In Bezug auf die Notwendigkeit der Auflösung des durch dieses verfassungswidrige Wahlgesetzt zustande gekommenen Bundestages heißt es allerdings: „Grundsätzlich ist das Erfordernis des Bestandsschutzes einer gewählten Volksvertretung (vgl. BVerfGE 89, 243 <253>), das seine rechtliche Grundlage im Demokratiegebot findet, mit den Auswirkungen des festgestellten Wahlfehlers abzuwägen [...] Das Interesse am Bestandsschutz der im Vertrauen auf die Verfassungsmäßigkeit des Bundeswahlgesetzes zusammengesetzten Volksvertretung überwiegt hier den festgestellten Wahlfehler“ (BVerfG, 2 BvC 1/07 vom 3.7.2008, Absatz 135f.). (...)