Frage an Hubertus Heil bezüglich Arbeit und Beschäftigung

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Hubertus Heil
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Frage von Peter S. •

Frage an Hubertus Heil von Peter S. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Heil,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage vom 14. Sep. 2018 - 11:59 zum Thema, dass man auf der Arbeit auf dem Weg zum Klo aber nicht auf dem Klo versichert ist.

Sie haben mir ausführlich den juristischen Sachverhalt erklärt.
Dazu habe ich noch eine Verständnisfrage: In unsere Firma stehen Kaffeemaschinen auf dem Flur, wo wir uns bedienen können. Greift die Versicherung, wenn ich an der Kaffeemaschine mir einen Kaffee ziehen und mich dabei durch Unachtsamkeit oder Ähnlichem verbrühe? Das scheint mir analog zu einem Unfall beim Klo-Besuch zu sein und ich hole mir jeden Tag ein paar Mal einen Kaffee.

Dann habe ich noch eine Anmerkung: Sie schrieben, dass diese Regelung "allgemein akzeptiert" ist. Das mag in der juristischen Welt so sein, aber in der übrigen Welt ist das nach meinen Beobachtungen nicht so. Nicht-Juristen schütteln darüber den Kopf, das ist eher meine Erfahrung. Sie können ja bei Bürgergesprächen einmal testen, wie diese Regelung und die Erklärung dazu ankommt.
Ich will hier nicht das große Fass der Politikverdrossenheit aufmachen, aber nach meinem subjektiven Empfinden sind solche Regelungen, die juristisch korrekt sein mögen aber dem gesunden Menschenverstand, wie ich finde, widersprechen, ein kleiner Baustein dazu.

Mit freundlichen Grüßen
P. S.

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre erneute Frage zur Anwendung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ob ihre gesetzliche Unfallversicherung in dem konkreten Fall greift kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Dafür müssen Sie sich an Ihre gesetzliche Unfallversicherung wenden.

Ich kann Ihnen nur den juristischen Sachverhalt wiedergeben, den ich Ihnen auch bereits in Ihrer letzten Frage dargestellt habe. Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung setzt voraus, dass sich der Unfall als Folge einer versicherten Tätigkeit ereignet. Entscheidend ist daher, ob das Handeln im Unfallzeitpunkt der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Notwendige und selbstverständliche Tätigkeiten, denen jeder Mensch unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind dagegen nicht versichert.

Hierzu gehören nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte generell die allgemeinen täglichen Betätigungen, wie Essen und Trinken, und auch das Verrichten der Notdurft. Unfälle bei solchem „eigenwirtschaftlichen“ Handeln fallen nicht in die Risikosphäre des Unternehmers. Der Weg bis zur Kantine oder zum Sanitärbereich gehört hingegen zum versicherten Bereich, da der Versicherte diesen Weg aufgrund seiner betrieblichen Tätigkeit zurückzulegen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Hubertus Heil

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