Gilt der Pflegemindestlohn auch für die ewig Vergessenen (Verwaltung, Hauswirtschaft, Küche, Haustechnik etc.). Ohne die läuft in so einer Pflegeinrichtung gar nichts.

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Frage von Ludger K. •

Gilt der Pflegemindestlohn auch für die ewig Vergessenen (Verwaltung, Hauswirtschaft, Küche, Haustechnik etc.). Ohne die läuft in so einer Pflegeinrichtung gar nichts.

Ich bin in einer Pflegeeinrichtung als Haustechniker Helfer im Niedriglohnsektor beschäftigt. Ähnlich arbeiten bei uns Kollegen in der Küche und in der Hauswirtschaft. Diese Kollegen werden immer benachteiligt und so die Belegschaft gespalten.

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Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Um Ihre Frage zu beantworten, ist zunächst eine Erläuterung zu den Empfehlungen der Pflegekommission erforderlich: Nach § 11 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) kann nämlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass von der sog. Pflegekommission vorgeschlagene Mindestarbeitsbedingungen für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebranche im Sinne des § 10 AEntG Anwendung finden.

Bei der Pflegekommission handelt es sich um ein achtköpfiges, paritätisch mit je zwei Vertretern der (weltlichen) Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie je zwei Vertretern der (kirchlichen) Dienstgeber- und Dienstnehmerseite besetztes Gremium.

Bestandteil der Empfehlungen der Pflegekommission ist neben den Mindestarbeitsbedingungen auch der persönliche Geltungsbereich, für den die Verordnung Anwendung finden soll.

Aufgrund der Empfehlungen im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich gilt die Verordnung grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Pflegebetriebs. Beschäftigte in Bereichen eines Pflegebetriebs, in denen typischerweise keine pflegerischen Tätigkeiten ausgeübt werden, werden von der Empfehlung und daher von der Verordnung allerdings ausdrücklich ausgenommen (z.B. Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung).

Das BMAS kann auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung nur entweder den vorgeschlagenen Kommissionsvorschlag unverändert in der Rechtsverordnung festschreiben oder auf den Erlass der Rechtsverordnung verzichten; eine inhaltliche Abänderung ist nicht möglich.

Trotzdem stimme ich Ihnen zu, dass auch Beschäftigte eines Pflegebetriebs, die keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben, eine angemessene Bezahlung verdient haben. Dafür werde ich mich einsetzen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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