Rentenanspruch mit 63 - Wenn jemand 45 Jahre gearbeitet hat, und nicht mit 63 Jahren in Rente gehen kann, hat er dann immer noch nicht genug gearbeitet ?

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Frage von Sabine K. •

Rentenanspruch mit 63 - Wenn jemand 45 Jahre gearbeitet hat, und nicht mit 63 Jahren in Rente gehen kann, hat er dann immer noch nicht genug gearbeitet ?

Wenn jemand 45 Jahre gearbeitet hat, und nicht mit 63 Jahren in Rente gehen kann, hat er dann immer noch nicht genug gearbeitet ? Mal abgesehen, das ein Arbeiter es sich gar nicht leisten in Rente zu gehen, wie ich mit Schwerbehinderung. Was wollen Sie dafür tun?

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Sehr geehrte Frau K.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Die abschlagsfreie Rente ab 63 ist eine befristete Sonderregelung, zu der bereits seit 2012 bestehenden Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die bei Vorliegen von 45 Beitragsjahren ursprünglich abschlagsfrei mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden konnte. Durch eine Sonderregelung im Rahmen des Rentenversicherung-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde die Altersgrenze vorübergehend auf 63 Jahre abgesenkt. Aufgrund der demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der Regelaltersgrenze waren und auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht unbeachtet bleiben dürfen, wird das Eintrittsalter ab dem Geburtsjahrgang 1953 stufenweise wieder auf die bisherige Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte von 65 Jahren angehoben.

Eine frühere Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn die Wartezeit von 45 Jahren bereits vor Vollendung des maßgeblichen Lebensalters erfüllt wurde. Nicht zuletzt in Anbetracht des demografischen Wandels würde diese Forderung die Alterssicherungssysteme überfordern.

Es ist außerdem zu bedenken, dass die Möglichkeit eines altersunabhängigen Rentenzugangs - auch wenn dieser an eine bestimmte Anzahl von Versicherungs- bzw. Beitragsjahren gekoppelt wäre - zu einer erheblichen zusätzlichen Finanzierungslast führen würde, die die Gemeinschaft der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu tragen hätte. Dies wäre nicht generationengerecht, da jede abschlagsfreie vorzeitige Rentenbezug die übrigen Mitglieder der Solidargemeinschaft durch frühere und damit längere Rentenausgaben belastet.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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