Wird mit der Anhebung der Hinzuverdienst Grenze auch das Restleistungsvermögen bei EM Renten angehoben?Mfg

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Frage von Guido W. •

Wird mit der Anhebung der Hinzuverdienst Grenze auch das Restleistungsvermögen bei EM Renten angehoben?Mfg

Wenn das Restleistungsvermögen wegfallen würde ist der EM Rentner flexibler um wieder ins Berufsleben zurück zu kommen. Mfg

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Sehr geehrter Herr W.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Unabhängig von den Hinzuverdienstgrenzen bei der Altersrente gilt bei allen Erwerbsminderungsrenten, dass der Hinzuverdienst nur innerhalb des für die Rente vorausgesetzten Restleistungsvermögens (unter 3 bzw. unter 6 Stunden täglich) erzielt werden darf. Diese zeitliche Grenze wurde nicht verändert. Ihre Einhaltung wird von der Deutschen Rentenversicherung nachgeprüft, da andernfalls die grundlegende Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente fehlt. Hintergrund ist, dass die Erwerbsminderungsrente im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Einkommen sichert. Sie ist daher von einer vorgezogenen Altersrente zu unterscheiden, bei der die Hinzuverdienstgrenze aufgehoben wurde.

Die von Ihnen angesprochene Rückkehr in das Berufsleben ist auch der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Bei steigendem Restleistungsvermögen ist ein Wechsel aus einer vollen Erwerbsminderungsrente (unter 3 Stunden tägliches Restleistungsvermögen) in eine Teilerwerbsminderungsrente (3 bis unter 6 Stunden tägliches Restleistungsvermögen) möglich. Durch ein aktuelles Gesetzgebungsverfahren soll eine Rückkehr in das Berufsleben  ein sogenannter Wiedereingliederungsversuch dahingehend erleichtert werden, dass während einer zeitlich begrenzten Ausweitung der Erwerbstätigkeit über das festgestellte Restleistungsvermögen hinaus der Rentenanspruch nicht gefährdet ist. In der Regel beträgt die Dauer des Wiedereingliederungsversuchs sechs Monate, hierüber entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall. Erst wenn der Wiedereingliederungsversuch erfolgreich war und die Erwerbstätigkeit dauerhaft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird, soll über einen Wegfall des Rentenanspruchs entschieden werden.

Bei Versicherten, die noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, gibt es positive Erfahrungen, dass sie einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz bei dem bisherigen Arbeitgeber finden können. Der Stundenumfang kann auch hier bei einem sich verbessernden Gesundheitszustand wieder erhöht werden. Darüber hinaus existieren unterstützende Programme, wie das Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben - rehapro“, über das Projekte mit dem Ziel gefördert werden, über innovative Ansätze in der Rehabilitation darauf hinzuwirken, dass Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder oder mehr und besser als bisher arbeiten können.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil

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