Frage an Irene Mihalic bezüglich Recht

Irene Mihalic
Irene Mihalic
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Nico C. •

Frage an Irene Mihalic von Nico C. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Mihalic,

in ihrer jüngsten Forderung nach zentraler Lagerung der Munition für Sportschützen haben Sie einen Aspekt übersehen.
Ich bin Inhaber einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz, d.h. ich habe die behördliche Erlaubnis zum Zwecke der nichtgewerblichen Herstellung von Munition die dafür benötigten Treibmittel (Nitrocellulosepulver) erwerben, besitzen und verarbeiten zu dürfen.
Als Sportschütze kommt man irgendwann an den Punkt, an dem man zur Verbesserung seiner sportlichen Ergebnisse nicht um die eigene Herstellung der Munition herum kommt. Dies geschieht dabei teilweise unter erheblichen technischen Aufwand, der auch in jedem Hobbykeller bzw. -raum eine gewisse dauerhafte räumliche Ausdehnung erfährt.

Jetzt einmal hypothetisch angenommen, die zentrale Lagerung der Munition der Sportschützen würde irgendwie vorgeschrieben werden:

Was passiert mit den Sportschützen, die ihre Munition zu Hause selbst herstellen?

Wie stellen Sie sich, falls eine zentralen Lagerung der Treibmittel ebenfalls vorgeschrieben wird, diese vor ohne das die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenze Lagermenge von 25kg überschritten wird, die maximal unter besonders strengen behördlichen Auflagen und baulichen Maßnahmen nur Händlern oder speziellen Sachverständigen genehmigt wird?
Ich persönlich habe z.B. ständig 1,5- 2 Kg Treibmittel im Haus. In einem Schützenverein mit durchschnittlich 40 Mitgliedern kommt so schnell das doppelte der gesetzlich max. möglichen Lagermenge zusammen.

In freudiger Erwartung Ihrer Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Nico Catalano

Irene Mihalic
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Catalano,

die Forderung lautet: Grundsätzlich keine einsatzfähigen Schusswaffen in Privatwohnungen. Schusswaffen und Munition sollen örtlich getrennt aufbewahrt werden.

Ob dazu die Regelung aus § 27 SprengG angepasst werden müsste, sollte geprüft werden. Ggf. bliebe diese Regelung davon unberührt. Schließlich bestünde ja die Alternative, anstelle der Munition die Schusswaffe außerhalb der privaten Wohnung zu lagern.

Mit freundlichen Grüßen,
Irene Mihalic

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