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Darf ein Partnereinkommen im Hinblick auf eine amtsangemessene Alimentation berücksichtigen werden?

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Frage von Markus B. •

Darf ein Partnereinkommen im Hinblick auf eine amtsangemessene Alimentation berücksichtigen werden?

Das Alimentationsprinzip ist in Art. 33 Abs. 5 des GG verankert. Danach muss der Dienstherr Beamte und ihre Familien amtsangemessen alimentieren (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html). Darf man dann ein Partnereinkommen berücksichtigen, wenn das GG sagt, dass der Beamte ink. seiner Fam. amts. a. werden muss, mit dem Hintergedanken, dass der Beamte völlig unabhängig von äußeren Einflüssen agieren und entscheiden können soll in seiner Tätigkeit und eben nicht im Kopf haben muss, ob seine Entscheidung ggf. die private Tätigkeit seiner Ehefrau negativ tangiert und dann der Fam. am Ende Geld fehlt. Die Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit des Beamten baut doch gedanklich auf dieser auskömmlichen Alimentation auf. Je mehr man externe Einflüsse (also Zusatzgehälter) als Notwendigkeit und nicht als Bonus in die Familie mit einbringt, umso mehr gefährdet man die Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit des Beamten. Ein Urteil v. BVerfG zur aA in Nds. wird dieses Jahr nicht erwartet.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Das Bundesverfassungsgericht legte im Zuge des Urteils zur Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Berlin als Bezugsgröße eine vierköpfige „Alleinverdienerfamilie“ zugrunde, wobei die Beamtin bzw. der Beamte als „Haushaltsvorstand“ mit dem Faktor 1,0, die Partnerin bzw. der Partner mit einem Faktor von 0,5, ein mindestens 14 Jahre altes Kind ebenfalls mit dem Faktor 0,5 und ein jüngeres Kind mit dem Faktor 0,3 berücksichtigt wird.

Das (fiktive) Partnereinkommen wird nach Auskunft des Niedersächsischen Finanzministeriums dann wie folgt berechnet und liegt netto fix bei ca. 10.700 Euro:
1. Schritt: Höhe des Median Äquivalenzeinkommens in Niedersachsen im Jahr 2025
2. Schritt: Hiervon 80 %, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dies als unterste Grenze der Mindestbesoldung angenommen hat
3. Schritt: Das ganze multipliziert x 12 (da mit einem Jahreswert gearbeitet wird)
4. Schritt: Und das x 0,5 (dies ist der Anteil, der im Rahmen der Gewichtung der Familienmitglieder auf den Ehegatten entfällt und der nunmehr in den Berechnungen des MF zu Grunde gelegt wird)

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Beck

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