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Gibt es eine Modifikation des fiktiven Partnereinkommens bei zwei verheirateten Beamten?

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Jan-Philipp Beck
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Frage von Said Taisir Helmut I. •

Gibt es eine Modifikation des fiktiven Partnereinkommens bei zwei verheirateten Beamten?

Moin Herr Beck,

vielen Dank für die vorherige Antwort, aber eine konkrete Nachfrage gibt es noch, da ihre Antwort zum Teil den Fragen auswich.

Neben der Sonderzahlung von 500 bzw. 800 Euro für Beamte in NDS, um so die amtsangemessne Alimentation sicherzustellen, wird auch das fiktive Partnereinkommmen in Höhe von 20.000 Euro Brutto eingeführt.

Meine Frage lautet daher erneut, ob bei zwei verbeamteten Ehepartner jeweils 20.000 Euro Brutto dem anderen Ehepartner angerechnet werden, so dass fiktiv 40.000 Euro brutto zum Tragen kommen?

Führt man diese nachteilige Doppelberechnung vorerst ein?

Ich bitte um eine präzise Antwort auf diese Frage. Ein einfaches ja oder nein reicht aus.

Die anderen Fakten, wie z. B. die noch offene Klage beim Bundesverfassungsgericht für die Besoldung in Niedersachsen ist allen bekannt. Ebenso ist das Urteil für Berlin aus 2025 bekannt, welches neue Parameter vorgibt.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr I.,

vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage. Leider ist uns nicht ganz ersichtlich, woher der von Ihnen in Ihrer Berechnung angeführte Betrag eines fiktiven Bruttoeinkommens von 20.000 Euro herkommt. Vor diesem Hintergrund hatten wir uns an das Niedersächsische Finanzministerium (MF) gewandt, um den Sachverhalt kurz prüfen zu lassen. Auch dort scheint der genannte Betrag nicht richtig nachvollziehbar zu sein.

Nach Darstellung des Finanzministeriums liegt das (fiktive) Partnereinkommen netto bei ca. 10.700 Euro und ist entsprechend fix. Er lässt sich mit folgender Berechnung herleiten:

1. Schritt: Höhe des Median Äquivalenzeinkommens in Niedersachsen im Jahr 2025
2. Schritt: Hiervon 80 %, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dies als unterste Grenze der Mindestbesoldung angenommen hat
3. Schritt: Das ganze multipliziert x 12 (da mit einem Jahreswert gearbeitet wird)
4. Schritt: Und das x 0,5 (dies ist der Anteil, der im Rahmen der Gewichtung der Familienmitglieder auf den Ehegatten entfällt und der nunmehr in den Berechnungen des MF zu Grunde gelegt wird)

Eine Berechnung des Bruttobetrages sei laut Finanzministerium mangels Notwendigkeit bisher nicht erfolgt.

Im Hinblick auf Ihre konkrete Frage, ob bei zwei verbeamteten Personen das Partnereinkommen auch zweimal berücksichtigt wird, lautet dem Finanzministerium zufolge die Antwort „Nein“. Denn die Berechnung fuße auf den Vorgaben des BVerfG, welches sich an einer vierköpfigen Familie bestehend aus zwei Eltern sowie zwei Kindern bei der Berechnung zur Mindestbesoldung orientiere. Die Einbeziehung des Partnereinkommens erfolge also neben dem Verdienst des Beamten nur einmal – und zwar mit dem genannten pauschalisierten Betrag in Höhe von ca. 10.700 Euro netto.  

Mit freundlichen Grüßen

Jan-Philipp Beck

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