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Wäre es denkbar das fiktive Partnereinkommen, welches zur amtsangemessenen Besoldung der bayrischen Beamten beiträgt, zu erhöhen, um die Personalausgaben zu senken?

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Joachim Herrmann
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Frage von Andreas K. •

Wäre es denkbar das fiktive Partnereinkommen, welches zur amtsangemessenen Besoldung der bayrischen Beamten beiträgt, zu erhöhen, um die Personalausgaben zu senken?

Sehr geehrte Herr Herrmann,

die bayrische Landesregierung rechnet bei der Besoldung ihrer Landesbeamten, wie auch andere Bundesländer, ein fiktives Partnereinkommen an und bezieht sich dabei auf das Modell der heute gängigen Mehrverdienerfamilie und begründet dies mit aktuellen Urteilen des BVerfG. Bayern ist hier sicher als ein "Vorreiter" im Bund zu sehen.

Wäre es denkbar, dieses fiktive Partnereinkommen zu verdoppeln. Dies entspräche dann wohl auch eher den heutigen Lebensrealitäten. Damit könnten erhebliche Personalkosten eingespart werden.

Wäre es in diesem Zusammenhang evtl. auch denkbar, fiktive Partnereinkommen bei den Diäten der Landtagsabgeordneten anzurechnen? Dies würde ebenfalls zu einer spürbaren Entlastung des Haushalts beitragen.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage vom 22.05.2026 und Ihren Vorschlag zur Einsparung von Personalkosten in Bayern durch Zugrundelegung eines fiktiven Partnereinkommens in doppelter Höhe.

Das fiktive Partnereinkommen dient im Rahmen des von Ihnen angesprochenen Mehrverdiener-Modells, das auch der bayerischen Besoldung zugrunde liegt, lediglich als Rechengröße zur typisierenden Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer vierköpfigen Beamtenfamilie, die die Bezugsgröße des bayerischen Besoldungsgesetzgebers darstellt. Die Höhe des fiktiven Partnereinkommens ist nicht willkürlich festgesetzt, sondern orientiert sich an der sog. Beihilfegrenze des Art. 96 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes, die derzeit 22.648 € brutto beträgt.

Das fiktive Partnereinkommen dient lediglich als Rechengröße zur Überprüfung, ob das Einkommen der vierköpfigen Beamtenfamilie in der untersten Besoldungsgruppe und Stufe die verfassungsrechtlich gebotene Mindestbesoldung erreicht. Dies ist in Bayern der Fall. Darüber hinaus findet aber keine echte Anrechnung des Partnereinkommens – etwa auf die Besoldung – statt, weshalb die Anhebung dieser fiktiven Größe auch keine unmittelbaren finanziellen Entlastungen im Sinne einer Senkung der Personalausgaben hätte. Einer pauschalen Verdoppelung des Betrags steht ferner entgegen, dass sich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Höhe des fiktiven Partnereinkommens in einem Rahmen bewegen muss, der nicht nur eine durchschnittliche Lebensrealität abbildet, sondern die Lebensrealität des Großteils aller Beamten und Beamtinnen im Freistaat sicher erfasst.

Das aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz abgeleitete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation gilt nur für Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen. Fragen zur Abgeordnetenentschädigung fallen nicht unter diese Regelungsmaterie, insofern bitte ich Sie um Verständnis, dass ich hierzu keine Ausführungen übermitteln kann.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Herrmann, MdL
 

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