Wann werden fiktive Nebeneinkünfte per Gesetz auf Abgeordnete umgesetzt? Wie ist diese unterschiedliche Behandlung mit dem Anspruch gleicher Unabhängigkeit vereinbar?
Ihre Antwort vom 24..03. kann ich leider so nicht stehen lassen. Der Hinweis auf einen Gestaltungsspielraum ersetzt keine inhaltliche Prüfung an den verfassungsrechtlichen Maßstäben und kann insbesondere nicht dazu dienen, grundlegende Prinzipien des Alimentationsrechts zu relativieren.„Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern.“ Ein fiktives PE kehrt diesen Grundsatz faktisch um.Es entsteht der Eindruck, dass bewußt Klagen in Kauf genommen werden, wodurch finanzielle Belastungen zeitlich hinausgeschoben werden – zulasten der betroffenen Beamten.Die „Lebenswirklichkeit“ wird als Maßstab herangezogen. Wann wird dieses Prinzip konsequent auch auf Abgeordnete übertragen – etwa durch die Berücksichtigung fiktiver Nebeneinkünfte? Auch das entspricht der Lebenswirklichkeit. Als Dienstherr sollte der Staat hier mit gutem Beispiel vorangehen und das Gesetz ändern. Was für Beamte gut ist, kann bei Abgeordneten nicht schlecht sein.
Sehr geehrter Herr K.,
danke für Ihre weitere Nachfrage vom 25.03.2026. Der von Ihnen aufgegriffene weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der amtsangemessenen Alimentation gibt selbstverständlich nur den Rahmen vor, zur Argumentation im Übrigen darf ich auf meine Antwort vom 24.03.2026 verweisen.
Ich bitte dahingehend um Ihr Verständnis und wünsche Ihnen alles Gute
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Herrmann, MdL
