Frage an Johannes Kahrs bezüglich Recht

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Frage von Matthias L. •

Frage an Johannes Kahrs von Matthias L. bezüglich Recht

Moin Herr Kahrs,

am Mittwoch, den 26. April 2017 war eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags zur Ausweitung der Zwangsbehandlung auch auf körperliche Krankheiten (Drucksache 18/11240).
Es ist nicht ersichtlich, ob Patienten/innen, deren Angehörige sowie Berufsbetreuer/innen angehört wurden.
Die für eine ärztliche Behandlung bisher notwendige Zustimmung von Patienten/innen soll in diesem Gesetzentwurf durch eine materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwangsbehandlung von Betreuten geändert werden.
In diesem Gesetzentwurf ist die vorgesehene Ergänzung des § 1901a
durch Abs.4:
"Der Betreuer soll den Betreuten auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen"
Hier wird offensichtlich nicht bedacht, dass zur Erstellung einer Patientenverfügung eine Person einsichts- und urteilsfähig sein muss, was ein Notar mit der Beurkundung des Dokuments, oder ein ärztlicher Vermerk/Gutachter bestätigt.

Lieber Herr Kahrs, wie soll das in der Praxis gehen, wo doch die Betroffenen unter Betreuung stehen?

Im übrigen findest sich kein Hinweis zu der Vergütung des Mehraufwands des Betreuers in diesem Entwurf.
Wie soll eine pauschale Vergütung (Wertschätzung) den hier vorgesehenen Mehraufwand des Betreuers honorieren?

Ich freue mich auf Ihre Antwort :-)

Beste Grüße aus Ihrem Wahlkreis

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Latteyer,

vielen Dank für Ihre Frage.

In besagtem § 1901 Absatz 3 BGB wird die Regelverpflichtung für den Betreuer eingeführt, den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinzuweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer solchen zu unterstützen. Geeignete Fälle in diesem Sinne liegen zum Beispiel vor, wenn der Betreute nach einer im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit durchgeführten ärztlichen (Zwangs-)Behandlung wieder einwilligungsfähig ist, jedoch die Gefahr des erneuten Verlustes der Einwilligungsfähigkeit droht. Der Betreute soll durch den Betreuer dabei unterstützt werden, für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit festzulegen, ob und welche medizinischen Behandlungen dann auch gegen seinen natürlichen Willen vorgenommen werden sollen und welche Behandlungen zu unterlassen sind. Dabei wird vom Betreuer nicht erwartet, dass er den Betreuten in medizinischen Fragen selbst berät. Vielmehr soll der Betreuer eine gegebenenfalls notwendige medizinische Beratung durch einen Arzt vermitteln.

Zu Ihrer Frage hinsichtlich der Entschädigung ist es so, dass den Betreuern eine Vergütung zusteht, zumindest wenn sie berufliche Betreuer sind (ehrenamtliche und familiäre Betreuer nur unter gewissen Voraussetzungen). Diese wird durch das jeweilige Amtsgericht nach einem fiktiven Zeitaufwand bewilligt und zwar unabhängig davon, welchen zeitlichen Umfang die Betreuung tatsächlich umfasst hat. Da das Erstellen einer Patientenverfügung kein Aufwand im Sinne des Betreuungsrechts ist (wie z.B. der Ersatz von Fahrkosten, Telefon, etc.), sondern zu den klassischen Aufgaben einer Betreuung gehört, kann dies auch nicht als Mehraufwand geltend gemacht werden.

Mit freundlichem Gruß
Johannes Kahrs