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Können Sie sich dafür einsetzen, dass der integrierte Bachelor of Laws den Schwerpunktbereich nicht umfasst?

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Frage von Ozan C. •

Können Sie sich dafür einsetzen, dass der integrierte Bachelor of Laws den Schwerpunktbereich nicht umfasst?

Sehr geehrter Herr Barlen,

ich bin Gründer von JURIST IN TIME und Mitglied beim Bündnis zur Reform der juristischen Ausbildung, und Initiator der Petition für den integrierten Bachelor und Master of Laws. (www.openpetition.de/!llb) MeckPom bereitet das Gesetz zur Einführung des integrierten LL.B.'s vor. Jedoch wird er den Schwerpunktbereich mitumfassen.

Wir setzen uns dafür ein, dass der Schwerpunkt nicht Teil des LLBs wird, da er zu umfangreich wird. Die Unis Lüneburg und Bayreuth haben den Startschuss für die integrierten Master of Laws gegeben. (Jurahoch3.de) Das ist der neue Trend. In Bayreuth umfasst dieser LL.M. auch den Schwerpunktbereich. Auch deshalb sollte der LLB nicht den Schwerpunktbereich nicht umfassen.

Das hessische Modell ist beispielsweise gut. Sonst wird MeckPom schnell im Konkurrenzkampf abgehängt und muss dann den LLB relativ bald aufwendig reformieren.

Danke!

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Nachricht und die Hinweise aus Ihrer Arbeit im Bündnis zur Reform der juristischen Ausbildung.

Ihr Grundanliegen ist nachvollziehbar: Sie sprechen sich für einen eigenständigen LL.B. ohne Schwerpunktbereich aus und verweisen auf Modelle an anderen Universitäten – etwa an der Leuphana Universität Lüneburg oder in Bayreuth, die einen eigenständigen, akkreditierten Master of Laws (LL.M.)-Studiengang anbietet.

Mecklenburg-Vorpommern hat sich jedoch – wie es der Gesetzentwurf (Drucksache 8/5300) vorsieht – bewusst für einen anderen Weg entschieden: Hier soll ausdrücklich kein neuer Studiengang geschaffen werden. Der Bachelor of Laws (LL.B.) ist als auf Antrag zu vergebender akademischer Grad konzipiert. Er wird vergeben, wenn Studierende die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllen und den Schwerpunktbereich bestanden haben. Die Verleihung ist rückwirkend bis 31. Dezember 2019 möglich, ohne dass zusätzliche Lehrveranstaltungen oder Prüfungen erforderlich sind. Der Abschluss ist ein berufsqualifizierender Bachelor nach § 41 LHG und ermöglicht konsekutive Masterstudiengänge.

Mecklenburg-Vorpommern setzt damit bewusst auf ein schlankes und kostengünstiges Konzept. In der öffentlichen Anhörung am 5. November 2025 wurde dieser pragmatische Ansatz von den Sachverständigen ausdrücklich begrüßt.

Nochmals vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen
Julian Barlen
 

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