Ich hätte gerne gewusst, wie kann es sein dass Hartz4 Bezieher/Existenzminimumbürger Medikamenten Pauschalen der Krankenkassen zahlen müssen, macht ihre Partei Anträge dies zu reformieren?

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Frage von Johen T. •

Ich hätte gerne gewusst, wie kann es sein dass Hartz4 Bezieher/Existenzminimumbürger Medikamenten Pauschalen der Krankenkassen zahlen müssen, macht ihre Partei Anträge dies zu reformieren?

Viele Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind im monatlichen Beitrag inbegriffen. Allerdings gibt es zahlreiche weitere Beiträge, die der Versicherte trotzdem aus eigener Tasche aufbringen muss. Diese sogenannten Zuzahlungen können beispielsweise für Medikamente, diverse Untersuchungen oder Krankengymnastik eingefordert werden.
Bei einer Zuzahlungsbefreiung der KK muss vom Hartz4 in Vorleistung gegangen werden.
Es erscheint mir unintelligent denen die Hartz4 bekommen die Entscheidung aufzulasten: Medikamente oder Grundversorgungsgüter wie Essen oder Kleidung, denn dies bleibt zugunsten der Medis. auf der Strecke.
SGB II Mehrbedarf für Medikamente ist in § 21 SGB II nicht vorgesehen.
Es ist nicht richtig, eine Abstrakte einzuklagende A Typische Bedarfs-Lage zur Grundlage für
Einklagbare Übernahme zu machen.
Quelle:http://hartz4-in.de/sozialrecht/mehrbedarf-fuer-notwendiges-medikament-bei-arbeitslosengeld-ii/

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Sehr geehrter Herr T.,

danke für Ihre Frage. Der Gesetzgeber hat die Zuzahlungen eingeführt, um das Kostenbewusstsein zu stärken. Normalerweise müssen alle Kassenpatient*innen (also auch Hartz-IV-Empfänger*innen) für Medikamente eine Zuzahlung leisten. Nur ab einer bestimmten Belastungsgrenze (ein bis zwei Prozent der Bruttoeinnahmen) kann eine Befreiung von der Zuzahlung beantragt werden. Wichtig ist, dass alle Hartz-IV-Empfänger*innen aktiv bei ihrer Krankenkasse die Zuzahlungsbefreiung beantragen sollen. Diese gilt dann, sobald die Belastungsgrenze der Sozialhilfeempfänger*innen überschritten wurde. Wenn ein*e Hartz-IV-Empfänger*in laufend Medikamente usw. benötigt, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt, kann ein Sonderbedarf oder Härtefall geltend gemacht werden. Eine Zuzahlungsbefreiung im Voraus ist auch möglich, wenn aufgrund der Erkrankung bereits zu Beginn des Kalenderjahres absehbar ist, dass die Belastungsgrenze erreicht werden wird.

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen grundsätzlich keine Zuzahlungen für Medikamente geleistet werden. Auch Schutzimpfungen, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie Harn- und Blutteststreifen sind kostenfrei.

Ein Beispiel: Berechnung der Belastungsgrenze für Empfänger*innen von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Grundsicherung Regelsatz 2021 für den Haushaltsvorstand: 449 Euro monatlich (im Jahr: 5388 Euro).

Belastungsgrenze 2 Prozent: Hier müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 107,76 Euro geleistet werden.
Belastungsgrenze 1 Prozent: Chronisch Kranke müssen Zuzahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von 53,88 Euro leisten.

Derzeit ist nicht geplant, die Rahmenbedingungen zu ändern. Klagen zur Ausnahme von Hart-IV-Empfänger*innen wurden in der Vergangenheit abgewiesen.

Herzliche Grüße

Katharina Schulze

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