Wie löst der Bundestag das Problem, dass bei seiner Auflösung dessen Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden muss und dass aber die Wahlvorschläge bereits am 69. Tag vor der Wahl einzureichen sind?
Sehr geehrte Frau Göring-Eckardt,
wie geht der Deutsche Bundestag mit dem Problem um, dass bei einer Auflösung des Deutschen Bundestages nach Artikel 39 Abs. 1 Satz 4 des Grundgesetzes dessen Neuwahl zwar einerseits innerhalb von sechzig Tagen stattfinden muss und dass andererseits die Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten bei den jeweiligen Wahlleitern nach der Vorschrift des derzeit geltenden § 19 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) aber bereits spätestens am neunundsechzigsten Tage bis 18 Uhr schriftlich einzureichen sind sowie nach § 18 Abs. 2 BWahlG die Beteiligung an der Wahl spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl angezeigt werden muss?
Wie also soll in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 und nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes insbesondere gegenüber den Parteien im Sinne von § 18 Abs. 2 BWahlG und Einzelbewerberinnen und -bewerbern umgesetzt werden?
Mit freundlichen Grüßen
G. K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Frage an Katrin Göring-Eckardt.
Die Bundeswahlleiterin hat sich gestern u.a. auch zu ihrer Frage geäußert und geschrieben: "Im Falle einer Auflösung des Bundestages ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat ermächtigt, die im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung bestimmten Termine und Fristen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. Die Rechtsverordnung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Bei bisherigen Neuwahlen wurden die bei einer „regulären“ Bundestagswahl geltenden Fristen, etwa zur Anzeige der Beteiligung an der Wahl oder zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten, in der Regel halbiert (zuletzt durch die Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag vom 21. Juli 2005). Im Falle einer Neuwahl wird auch die Bundeswahlleiterin die Öffentlichkeit umgehend über die geltenden Termine und Fristen informieren."
Das gesamte Statement der Bundeswahlleiterin können Sie hier noch einmal nachlesen: Wahl des 21. Deutschen Bundestages in Vorbereitung - Die Bundeswahlleiterin
Mit freundlichen Grüßen
Büro Katrin Göring-Eckardt