Besteht Bekanntheit und Bewusstsein dafür, dass die Aut-Idem-Regel bei Medikamentenverordnungen eine ungerechte, teure, vermeidbare und gegen die Patientensicherheit stehende Regulation darstellt?

Foto Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Kirsten Kappert-Gonther
Bündnis 90/Die Grünen
99 %
225 / 228 Fragen beantwortet
Frage von Joachim Maurice M. •

Besteht Bekanntheit und Bewusstsein dafür, dass die Aut-Idem-Regel bei Medikamentenverordnungen eine ungerechte, teure, vermeidbare und gegen die Patientensicherheit stehende Regulation darstellt?

Sehr geehrte Frau Dr. Kappert-Gonther,

Rabattverträge zwischen Hersteller- und Kostenträgerwirtschaft bringen mit sich, dass Austauschmedikamente zuweilen Preisveränderungen unterliegen oder wechselnde Handelsprodukte bei Auslieferungen favorisiert werden müssen. Für palliativ Erkrankte, die auf die Einhaltung von kompliziert, teilweise stationär erarbeiteten Medikationsplänen angewiesen sind, ist der auf Grundlage von ökonomischen Parametern vollzogene Ersatz von vermeintlich preisgünstigeren Produkten eine Katastrophe.

Sind Sie bereit, sich diesem Thema zu öffnen und als Mandatsträger eine für alle Seiten erträgliche Lösung zu bewirken? Würden Sie die Aut-idem-Regel für chronisch oder gar unheilbar Erkrankte abschaffen? Sie als Ausschussvorsitzende sind selbst Ärztin und kennen das Thema also auch aus eigenem Erleben, dass der Ausschluss der Aut-idem-Regel bis zur Regress-Inanspruchnahme bei Ärzten führen kann.

Vielen Dank!
J.M.M.
DOPANET Wissen & Kommunikation

Foto Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Frage.  Bekanntermaßen wird mit "Aut idem" (lat. "oder das Gleiche") im Apothekenrecht die Möglichkeit der Apotheker*in  beschrieben, statt eines von der Ärzt*in  verordneten Arzneimittels ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat an die Patient*innen abzugeben. Denn durch die Abgabe preisgünstiger, wirkstoffgleicher Arzneimittel können bedeutende Einsparungen erzielt werden. Das Präparat muss in Wirkungsstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch und für das gleiche Krankheitsbild zugelassen sein, sowie die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform haben (zum Beispiel Tabletten/Dragees). Apotheker*innen sind verpflichtet, vorrangig Arzneien abzugeben, für welche die Krankenkassen der  Patient*innen  einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ärzt*in "Aut idem" auf dem Rezept ausschließt.

Gerade bei palliativ versorgten Menschen kommt es darauf an zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Die Patient*innen wie auch ihre Angehörigen müssen darauf vertrauen können, dass das Patient*inneninteresse im Vordergrund steht und nicht primär ökonomische Ziele. Bei der Substitution eines verordneten Arzneimittels muss daher sichergestellt sein, dass der Wirkstoff, die Wirkstärke und Packungsgröße des abgegebenen Arzneimittels identisch sind. Auch bei den Darreichungsformen muss gewährleistet sein, dass sich die Aufnahme und Wirkdauer nicht unterscheiden. Dies ist sowohl aus Gründen der Compliance als auch der Therapiesicherheit notwendig. Wenn dies angezeigt ist, kann  die Möglichkeit genutzt werden, den Austausch in der Apotheke schon auf dem Rezept auszuschließen.

Mit freundlichen Grüßen,

Kirsten Kappert-Gonther

Was möchten Sie wissen von:
Foto Dr. Kirsten Kappert-Gonther
Kirsten Kappert-Gonther
Bündnis 90/Die Grünen