Würde zum Schutz bester Agrarflächen die neue VwV Boden als mögliche gesetzliche Grundlage dienen und diese in die Stufe mit hoher Bedeutung einordnen, bzw. als Vorrangflur in die Regionalplanung?

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Frage von Rolf K. •

Würde zum Schutz bester Agrarflächen die neue VwV Boden als mögliche gesetzliche Grundlage dienen und diese in die Stufe mit hoher Bedeutung einordnen, bzw. als Vorrangflur in die Regionalplanung?

Wie lässt sich der zunehmende Flächenfraß stoppen?
Am 1.4. trat die neue Verw.-Vorschrift „VwV Standortseignungskartierung und Bodenbilanz“ in Kraft. In der Regional- und Bauleitplanung haben selbst die besten Agrarflächen bisher lediglich eine mittlere Bedeutung mit der Begründung, dass es dafür keine gesetzliche Schutzkategorie gibt.
Gebiete für Landwirtschaft werden lediglich als Vorbehaltsgebiete eingeordnet. Hier haben andere raumbedeutsame Nutzungen bei der Abwägung ein besonderes Gewicht. Gebiete für Landwirtschaft können also „wegabgewogen“ werden. Anders bei Vorranggebieten: hier sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen. Dann handelt es sich um Ziele der Regionalplanung, also um verbindliche Vorgaben. Bauleitpläne sind diesen Zielen anzupassen. Würden die besten Agrarflächen der Vorrangflur in der Regionalplanung als Vorranggebiete festgelegt, wären sie damit Ziele der Regionalplanung und könnten damit als verbindliche Vorgaben nicht mehr „wegabgewogen“ werden.

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Sehr geehrter Herr K.

vielen Dank für Ihre (An-)frage. Gerne weise ich in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

Ganz grundsätzlich wurden mit der neuen VwV Standorteignungskartierung und Bodenbilanz der landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg lediglich die Vorgaben für die Regional- und Bauleitplanung zur Bewertung landwirtschaftlicher Flächen präzisiert. Diese Präzisierung ist im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen und als Grundlage in der Abwägung sehr zu begrüßen.

Wie in der VwV selbst allerdings schon zu lesen ist, dient diese der Standardisierung und Verstetigung einer „landesweit einheitlichen Erhebung und Bewertung der Standorteignungskartierung“ und „soll der Landwirtschaftsverwaltung Baden-Württemberg eine landeseinheitliche fachliche Grundlage für ihre Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange in flächenbezogenen Verfahren bieten“. Die tatsächliche Abwägung in der allgemeinen Regionalplanung und der Bauleitplanung bleibt davon erstmal unberührt. Die konkrete Abwägung im Genehmigungsverfahren erfolgt also nach wie vor anhand des Einzelfalls. Die Festsetzungen der VwV liefern hierbei keine Rechtsverbindlichkeit im Sinne eines Vorranggebiets.

Als Freie Demokraten fordern wir, dass die Ernährungssicherheit neben dem Biodiversitätsschutz und der Stärkung des ländlichen Raumes ein fester Bestandteil baden-württembergischer Agrarpolitik werden muss. Die Festsetzungen der VwV Boden liefern hierzu leider keinen ausreichenden rechtlichen Rahmen, sondern verbessern lediglich das Verfahren zur Bewertung landwirtschaftlicher Böden.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Hoher MdL

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