Frage an Klaus Stöttner bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

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Klaus Stöttner
CSU
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Frage von Conny P. •

Frage an Klaus Stöttner von Conny P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Stöttner,

danke für Ihre Mühe. Wie Sie sich denken können, ist diese Antwort für mich wenig befriedigend.
Vor allem würde mich die Rechtsgrundlage für das Verbot interessieren - die konnte noch keiner nennen. Und warum konnt ich letztes Jahr noch die Sachkundeprüfung nach der Tierschutzschlachtverordnung ablegen und eine Schießerlaubnis erhalten, wenn die Tötung von Weiderindern doch schon seit 2006 nicht mehr möglich gewesen sein soll?

Warum wird das Recht - das ja von der EU stammen soll - in Ba-Wü anders gehandhabt?

Außerdem sehe ich auch nach der neuen Hygieneverordnung der EU rechtliche Möglichkeiten für die Tötung auf der Weide.

Im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 steht unter Begriffsbestimmungen, Ziff. 1.2.: „…der Ausdruck ‚Huftiere’ im Sinne der Verordnung bezeichnet u.a. Haustiere der Gattungen Rind ...“ - somit ist nach unserer Auffassung die Voraussetzung für die Zulassung einer Ausnahme gegeben.

Unsere Tierhaltung entspricht der Haltung in einer Wildfarm, eine notfalls analoge Anwendung der Vorschrift halten wir daher für durchaus möglich. Insbesondere ist hier unter Abwägung der konträren Vorschriften zur Hygiene und zum Tierschutz der Schutz lebender Tiere stärker zu gewichten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Abschnitt III, Ziff. 3 dürfen u.a. in Wildfarmen gehaltene HUFTIERE unter bestimmten Bedingungen am Herkunftsort geschlachtet werden. Bei Farmwild (soweit man Rinder nicht dazu zählt), Bisons und Bubalus bestehen somit keinen hygienischen Bedenken gegen eine Schlachtung am Herkunftsort, wenn die Bedingungen des Abschnitts III Ziff. 3. Buchstaben b) bis j) eingehalten werden. Dabei ist sogar das Öffnen des Schlachtkörpers vor Ort zulässig, was wir so gar nicht praktizieren möchten. Und wir würden sogar auf den Kugelschuss verzichten - unser Metzger würde die Tiere in unserer Fanganlage schießen.

Das Verladen lebendiger Tiere stellt dagegen einen Straftatbestand dar (Vergehen gegen das Tierschutzgesetz). Auf meine Ausführungen an Herrn Staatsminister Miller möchte ich insofern verweisen:

http://www.kandidatenwatch.de/josef_miller-120-16341.html#frage140693

MfG

C. Pasch

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Antwort von
CSU

Liebe Frau Pasch,

schön dass Sie mir zum gleichen Thema einen interessanten Dialog anbieten. Das Thema ist für Sie sicherlich sehr bedeutsam.
Die umfangreiche Antwort des Umweltministerium zeigt die Rechtsgrundlage im wesentlichen auf.

Alles Gute bei der weiteren Korrespondenz mit dem Umweltministerium.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Stöttner, MdL