Ihre Fraktion lehnte die Abschaffung der Krypto-Haltefrist im Finanzausschuss am 20.05.2026 ab. Bleiben Sie persönlich dabei, auch wenn sie über einen Änderungsantrag ins Verfahren kommt?
Beschlussempfehlung Finanzausschuss v. 20.05.2026, BT-Drs. 21/6112, zum Gesetzentwurf BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 21/5752.
Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2027 (Kabinettsbeschluss 06.07.2026): Zuordnung von Kryptowerten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und Wegfall der Haltefrist, veranschlagt mit rund 1 Mrd. Euro. Ein Steuergesetzentwurf dazu liegt nicht vor, das Jahressteuergesetz 2026 (Stand 13.07.2026) enthält die Änderung nicht.
Zur Systematik: BFH, Urt. v. 14.02.2023 – IX R 3/22, Kryptowerte als "andere Wirtschaftsgüter" nach § 23 EStG. Bestätigt durch BMF-Schreiben 2022. Eine Herauslösung allein der Kryptowerte, während Gold, Kunst und Fremdwährungen in § 23 EStG verbleiben, wäre nach BVerfG (Pendlerpauschale, 2008) begründungsbedürftig; fiskalische Gründe allein genügen nicht.
Zur Ertragserwartung: Österreich hob die Haltefrist 2022 auf, das Aufkommen lag 2024 bei rund 34 Mio. Euro.
Sehr geehrter Herr G.,
die einjährige Haltefrist bei Kryptowerten ist kein Privileg, sondern Teil der Systematik privater Veräußerungsgeschäfte. Diese Regelung der Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist ist nämlich Ausdruck eines systematischen Gleichklangs im Steuerrecht: Sie gilt ebenso für Gold wie auch für Fremdwährungsgeschäfte. Eine isolierte Abschaffung der Ein-Jahres-Frist allein für Kryptowährungen würde diese Systematik durchbrechen.
Wer sie abschaffen will, muss deshalb sauber erklären, warum Bitcoin anders behandelt werden soll als Gold, Kunst oder Oldtimer. Dabei ist Krypto nicht gleich Krypto: Bitcoin, Stablecoins, tokenisierte Wertpapiere, NFT oder DeFi-Erträge sind wirtschaftlich sehr unterschiedliche Dinge. Eine pauschale Regelung nach dem Motto „alles Krypto ist Kapitalvermögen“ wäre handwerklich und systematisch sehr dünn.
Aufgrund des fehlenden Referentenentwurfs ist auch unklar, wie das BMF mit Übergangsregeln, einer vernünftigen Verlustverrechnung und Bagatellgrenzen für Kleinanleger umgehen will, sollte diese Änderung erfolgen. Wir werden uns den ausstehenden Entwurf deshalb sehr genau anschauen. Maßstab ist für uns: einfach, folgerichtig, vollziehbar und innovationsfreundlich. Einer solchen Änderung würde ich daher jedenfalls nicht ohne überzeugende steuerpolitische und systematische Begründung zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Abraham MdB
