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Denken Sie ,dass die Existenz von §188 StGB ,so wie es im Buche steht ,im Interesse des Volkes ist und demnach eine Reform oder eine Streichung besser gewesen wär?

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Konrad Körner
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Frage von Alexander M. •

Denken Sie ,dass die Existenz von §188 StGB ,so wie es im Buche steht ,im Interesse des Volkes ist und demnach eine Reform oder eine Streichung besser gewesen wär?

Sehr geehrter Herr Körner,

Mein Name ist Alexander und ich befasse mich aktuell mit §188 StGB. 440 haben bei der Wahl zur Streichung dieses Strafgesetz dagegen gestimmt und mir kam die Frage bei der Rede von Ihnen und anderen Politikern ,ob Sie alle daran gedacht haben ,dass dieses Gesetz nur Politiker schützt und nicht das Volk insbesondere die ,die mit ihren öffentlichen Wirken unsere Gesellschaft am laufen halten. Zudem gibt es aktuelle Gesetze die vor Beleidigungen und diverses schützen ,die §188

zu einen Zugang für Politiker macht um einfacher und härtere Maßnahmen gegen Genanntes vorzugehen ,aber dies nur für Politiker. Sie handelten im Gewissen andere zu schützen ,gleichzeitig haben Sie aber bewirkt ,dass Politiker und Volk nicht gleich vor dem Gesetz sind,sonst würde es diesen Paragraphen nicht geben. Geschützt wurde nur allein Politiker ,nicht Bürger ,nicht Personen ,die unser Deutschland zusammenhalten und am laufen halten.

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Antwort von CSU

Sehr geehrter Herr M.

vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihr Interesse an der Diskussion um § 188 Strafgesetzbuch. 

Sie sprechen einen wichtigen Punkt an: In einer Demokratie müssen alle Menschen grundsätzlich gleich vor dem Gesetz stehen. Gleichzeitig muss der Staat aber auch die Funktionsfähigkeit seiner demokratischen Institutionen schützen. Genau hier setzt § 188 StGB an. 

Zunächst ist festzuhalten, dass alle Bürgerinnen und Bürger bereits durch die allgemeinen Straftatbestände der §§ 185–187 StGB (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) geschützt sind. Diese gelten selbstverständlich für alle Menschen gleichermaßen. § 188 schafft daher kein grundsätzlich neues Schutzrecht nur für Politiker, sondern verschärft bestehende Regelungen in Fällen, in denen Angriffe gegen Personen erfolgen, die öffentlich Verantwortung für Staat und Gesellschaft tragen. Dies betrifft nicht nur hauptamtliche Mandatsträger, sondern vor allem auch kommunale Mandatsträger, als Gemeinde- und Stadträte vor Ort. 

Der Hintergrund ist, dass gezielte und massive Diffamierungen gegen Amts- und Mandatsträger nicht nur einzelne Personen betreffen können, sondern auch die demokratische Willensbildung und die Ausübung politischer Ämter beeinträchtigen. Gerade auf kommunaler Ebene berichten viele ehrenamtlich engagierte Menschen von erheblichen Anfeindungen. Wenn solche Angriffe dazu führen, dass sich Menschen aus politischem Engagement zurückziehen, kann dies die Funktionsfähigkeit unserer Demokratie schwächen. 

Gleichzeitig bleibt die Meinungsfreiheit selbstverständlich ein zentrales Grundrecht. Kritik an Politik, Parteien oder Mandatsträgern ist und bleibt ausdrücklich erlaubt und notwendig. Auch bei der Anwendung des § 188 muss stets geprüft werden, ob eine Äußerung durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz geschützt ist. Nicht jede Entscheidung der Ermittlungsbehörden in der Vergangenheit lässt diese Abwägung vollumfänglich erkennen. 

Die Demokratie lebt daher von einer Balance: einerseits von einer starken Meinungsfreiheit und offener Kritik, andererseits von einem Mindestmaß an Schutz für diejenigen, die öffentliche Verantwortung übernehmen. Diese Balance müssen wir immer wieder neu finden. 

Vielen Dank, dass Sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen und sich in die demokratische Diskussion einbringen. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Konrad Körner

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