Frage an Konstantin von Notz bezüglich Finanzen

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Konstantin von Notz
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Sabine R. •

Frage an Konstantin von Notz von Sabine R. bezüglich Finanzen

Guten Abend,
Verlustverrechnung bei Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 EstG:
Ich bin da gerade etwas sprachlos:
1.) Wie soll ich in Zukunft mein Depot zur Altersvorsorge absichern?

2.) Warum gilt dieses neue Gesetzt ausschließlich für Kleinanleger?

3.) Warum sind Banken Hedgefonds etc. von dem Gesetz ausgenommen?

4.) Ist dieses Gesetz - Ihrer persönlichen Meinung nach - mit dem Grundgesetz vereinbar?
Durch das neue Gesetzt sieht es jetzt folgendermaßen aus:
Ein erfolgreicher Kleinspekulant handelt regelmäßig Hebelzertifikate, CFDs oder Optionen, Bonus- und konservative Discount- Zertifikate etc. Dass dabei auch eine gewisse Zahl an Verlust-Trades anfällt, liegt in der Natur der Sache. Hat er bislang auf das Gesamtjahr gerechnet 100.000 Euro Gewinn und 80.000 Euro Verlust gemacht, so hatte er 20.000 Euro zu versteuern, was einer Steuerlast von € 5.000.-- entsprach..
Nach der neuen Regelung werden allerdings 90.000 Euro umgehend vom Broker versteuert.
Die Steuerlast würde also € 22.500 EUR betragen, obwohl eigentlich nur 20.000 Gewinn gemacht wurden.
Der Anleger hätte somit sogar eine Art Nachschusspflicht gegenüber dem Staat von € 2.500.
Ich will nicht sagen, dass die Planer dieses Gesetztes keinen Verstand haben, nur sehe ich leider den Verstand nicht.
Lediglich 10.000 Euro seiner Verluste sind p.a. absetzbar. Die Steuer auf die Gewinne erfolgreichen Trades werden stets automatisch + sofort abgezogen – die Erstattung auf Verluste muss sich der Anleger gedeckelt auf € 10.000 p.a. jahrelang vom Fiskus zurückholen.
Ob klasssische Anlagezertifikate wie strukturierte Anleihen, Bonus- oder defensive Discountzertifikate unter die Definition eines „Termingeschäfts“ im Sinne der neuen Regelung fallen, geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor.
5.) Bitte teilen Sie mir auch genau mit, welche Papiere genau unter die Definition „Termingeschäfte“ im Sinne der neuen Regelung fallen und welche nicht, damit ich 2020 Planungssicherheit habe ?
MfG
Sabine Rögner

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau R.,

haben Sie besten Dank für Ihre Fragen und das Interesse an der Arbeit der grünen Bundestagsfraktion. Über beides habe ich mich sehr gefreut. Soeben habe ich bereits eine weitere Anfrage zu dem Gesetz der Bundesregierung gleichlautend beantwortet.

Ihren Unmut über das Gesetzgebungsverfahren der Großen Koalition können wir als grüne Bundestagsfraktion gut verstehen. Die von Ihnen angesprochenen Änderungen zum Einkommensteuergesetz waren zunächst schon für das sogenannte "Jahressteuergesetz 2019" vorgesehen, welches kurze Zeit vorher vom Bundestag verabschiedet wurde. Im Regierungsentwurf zum „Jahressteuergesetz 2019“ vom 23.09.2019 war ursprünglich vorgesehen, die Verlustverrechnung für Verluste aus Termingeschäften und ähnliche vollständig auszuschließen. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde dann die betragsmäßig beschränkte Verlustverrechnung umgesetzt.

Umgesetzt wurde diese Gesetzesänderung, weil der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Bundesregierung, wonach Totalverluste aus Termingeschäften nicht dem steuerbaren Bereich zuzurechnen sind, nicht anerkannte. Um die Auswirkungen dieser Rechtsprechung zu begrenzen, einigte sich die Große Koalition auf die beschränkte Verlustverrechnung, auch mit dem Ziel den spekulativen Finanzmarkthandel einzudämmen.

Grundsätzlich teilen wir als Grüne Bundestagsfraktion das Ziel, Spekulationen am Finanzmarkt einzudämmen. Allerdings soll dies für alle Marktakteure gleichermaßen gelten und nicht nur für Privatanleger. Die Einführung dieser Regelung zeigt, dass die Abgeltungsteuer an vielen Stellen ungerecht wirkt. Aus diesem Grunde setzen wir uns schon lange für eine Abschaffung der Abgeltungssteuer ein. In einer umfassenderen Reform, bei dem Kapitalerträge wieder in das normale Besteuerungsverfahren zurückgeführt werden, können dann die von Ihnen angeführten und viele weitere Ungerechtigkeiten behoben werden.

Mit besten Grüßen nach Hamburg!
Konstantin v. Notz

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