Warum wurde die Abgabefrist für die THG-Prämie vom 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des Quotenjahres gesetzt?

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Konstantin von Notz
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Christa S. •

Warum wurde die Abgabefrist für die THG-Prämie vom 28.02. des Folgejahres auf den 15.11. des Quotenjahres gesetzt?

Sehr geehrter Herr von Notz,

bitte setzen Sie sich dafür ein, dass die alte Frist wieder wahrgenommen werden kann!
Vielen Dank!
Christa S.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau S.,

vielen Dank für Ihre Frage, über die ich mich gefreut habe. Auch wenn der Schwerpunkt meiner politischen Arbeit in der Innen-, Rechts- und Digitalpolitik liegt, möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit den Expertinnen und Experten in meiner Fraktion wie folgt antworten - und mich gleichzeitig für die Verzögerung entschuldigen.

Um sicher, sauber und bezahlbar mobil zu sein, setzen wir Grüne auf klimafreundliche Mobilität mit modernen Bussen und Bahnen sowie auf sichere Rad- und Fußwege. Wir erkennen aber auch an, dass es ganz ohne das Auto nicht gehen wird. Anders als heute wird es zukünftig aber leise und abgasfrei unterwegs sein – und zwar mit Batterieantrieben, die sich bei den Herstellern gegenüber anderen, weniger effizienten Antriebsalternativen durchsetzen.

Um die Klimagase des Verkehrs bis 2030 annähernd zu halbieren, setzt sich die Ampel-Koalition das Ziel, bis 2030 mit mindestens 15 Millionen vollelektrischen Elektroautos konventionelle Pkw im Bestand zu ersetzen. Dem muss ein flächendeckender Ausbau der Ladestationen vorauslaufen. Eine Million öffentliche Ladepunkte sollen bis Ende des Jahrzehnts zur Verfügung stehen. Und: Sauber sein soll sich lohnen. Daher setzen wir uns auch für zeitgemäße Förderbedingungen ein.

Durch die Treibhausgasminderungsquote sind Anbieter von fossilem Otto- und Dieselkraftstoff verpflichtet, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe durch den Einsatz von erneuerbaren Energien um einen prozentualen Wert, der THG-Quote, zu senken. Damit berechnet sich die THG-Prämie, die an die Bürgerinnen und Bürger ausgezahlt wird, an den Einsparungen von THG-Emissionen. Bei Elektrofahrzeugen im privaten Bereich wird ein Pauschalwert angerechnet, um keine exakten Stromwerte aus Haushalten zu ermitteln und zu überprüfen. Für die Antragsstellung genügt es, die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Der derzeit gültige Pauschalwert beträgt 2.000 kWh und entspricht der Strommenge, die für einen Pkw in Deutschland im Durschnitt für Ladungen im privaten Bereich im Jahr entnommen wird.

Da für die Strommengen in den Fällen der Stromentnahme über nicht-öffentliche Ladepunkte für reine Elektrofahrzeuge Schätzwerte herangezogen werden, kann eine Mitteilung beim Umweltbundesamt unterjährig erfolgen. Eine Frist bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres, wie in den Fällen, bei denen exakt gemessene Strommengen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zugrundgelegt werden, ist daher nicht erforderlich. Dies begünstigt und beschleunigt die Bearbeitung durch die zuständige Behörde.

Beste Grüße nach Hamburg
Konstantin v. Notz

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