Gibt es einen neuen Stand zu dem Problem, dass es keinen Anbieter von Riester-Verträgen gibt, der Minderungsbeiträge nach §92a EStG annimmt?

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Frage von Michael R. •

Gibt es einen neuen Stand zu dem Problem, dass es keinen Anbieter von Riester-Verträgen gibt, der Minderungsbeiträge nach §92a EStG annimmt?

Sehr geehrter Herr Castellucci,
am 16.05.2023 wurde Ihnen bereits von Manuel G. diese Frage gestellt. Auch ich besitze zwei Wohnförderkonten, die im Zuge unserer Hausfinanzierung entstanden sind. Da diese nun jährlich mit 2% verzinst werden, häuft sich bis zu meiner Rente in ca. 20 Jahren ein ordentlicher Betrag an, der dann nachversteuert werden muss. Gerne würde ich daher diesen Betrag mindern. Unser Ziel ist es eigentlich unsere Schulden möglichst schnell zu tilgen, damit das Haus als Alterssicherung schuldenfrei ist. Dem widerspricht leider das (Wohn-)Riesterprodukt, da man durch das Wohnförderkonto Altschulden bis zur Rente mitschleppen muss. Seit unserem Hauskauf im Jahre 2010 recherchiere ich jährlich im Internet, ob sich etwas getan hat. Immerhin habe ich nun die Info gefunden, dass das Buchungsverfahren für Minderungsbeiträge nun digital zur Verfügung steht, was bisher laut ZfA analog hätte erfolgen müssen. Gibt es hierzu einen neuen Sachstand? Das Problem haben viele..

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe zu diesem Thema mit dem Bundesministerium der Finanzen Kontakt aufgenommen. Im Folgenden zitiere ich aus der umfassender Rückmeldung.

Während auf den Erhalt einer lebenslangen monatlichen Rentenleistung abzielende „Riester“-Sparer über ihr Altersvorsorgevermögen förderunschädlich erst mit bzw. ab Beginn der regulären Auszahlungsphase verfügen können, eröffnet das sog. „Wohn-Riestern“ die Möglichkeit, bereits in der Ansparphase förderunschädlich über das Altersvorsorgekapital zu verfügen, indem dieses in eine selbst genutzte Wohnimmobilie eingebracht wird und dort - steuerlich gesehen - gebunden ist. Bei vorzeitiger Nutzung des Kapitals fließen insoweit nach Beginn der vertraglich vereinbarten Auszahlungsphase keine Leistungen aus dem Riester-Vertrag mehr zu; dafür entstehen aufgrund des gebildeten selbstgenutzten Wohneigentums aber auch keine Mietkosten. Das geförderte und in einer selbst genutzten Immobilie gebundene Altersvorsorgekapital wird als Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung, die bei geförderten Leistungen aus „Riester“-Verträgen grundsätzlich immer anzuwenden ist, auf einem vertragsbezogenen Wohnförderkonto erfasst (§ 92a Absatz 2 Satz 1 bis 2 Einkommensteuergesetz - EStG).

Die Bildung des Wohnförderkontos und dessen Erhöhung ist ein wesentliches Strukturmerkmal des sog. „Wohn-Riesters“. Entsprechend der gesetzlichen Festlegung wird der sich aus dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag in der Ansparphase jährlich um 2 % erhöht. Die Erhöhung erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr, in dem die Auszahlungsphase beginnt (§ 92a Absatz 2 Satz 3 des EStG). Die Verzinsung des Wohnförderkontos ist als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals förderunschädlich bereits in der Ansparphase sowie dafür gedacht, eine Gleichbehandlung mit anderen Altersvorsorgeanlagen zu erreichen. Hierbei handelt es sich um einen pauschalierten Wert, der bewusst nicht an die aktuelle Zinsentwicklung gekoppelt wurde.

Die Besteuerung des Wohnförderkontos erfolgt in der Form, dass das Wohnförderkonto in der Auszahlungsphase (deren Beginn zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter vereinbart; ansonsten ab Vollendung 67. Lebensjahr) sukzessive vermindert und entsprechend jährlich (nachgelagert) versteuert wird (§ 22 Nummer 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Absatz 2 Satz 5 EStG). Der auf dem Konto erfasste Betrag (Stand des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase) wird dazu auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt.

Ein bestehendes Wohnförderkonto kann allerdings bereits vorher um Zahlungen des Zulageberechtigten vermindert werden, die dieser bis zum Beginn der Auszahlungsphase auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leistet (§ 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 EStG). Der Zulageberechtigte kann entsprechende Zahlungen zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge leisten, um so die spätere Steuerzahllast aus dem Wohnförderkonto zu verringern oder sogar, sofern der Stand des Wohnförderkontos einen Wert von 0 EUR aufweist, ganz zu vermeiden. Diese sog. Minderungsbeträge können auch zu Gunsten eines anderen Vertrages bei einem anderen Anbieter erbracht werden; es ist nicht erforderlich, dass die Zahlungen für denjenigen Altersvorsorgevertrag geleistet werden, für den die ZfA das Wohnförderkonto führt. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass hinsichtlich der Einzahlung von Minderungsbeträgen die zwischen Anbieter und Anleger vereinbarten Vertragsbedingungen gelten.

Sollte im Rahmen eines Vertragsverhältnisses keine Möglichkeit der Einzahlung von Minderungsbeträgen (mehr) bestehen, ist es dem Zulageberechtigten, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, gleichwohl von der Gesetzeslage her auch möglich, einen neuen Anbieter zu wählen, der diese Form der Einzahlung zulässt.

Nach Einschätzung des Ministeriums stellt die Fallzahl derjenigen Zulageberechtigten, die diese Option für sich nutzen wollen, eine sehr überschaubare Zahl dar. Dennoch sind die technischen IT-Verfahren zur Übermittlung der hierfür vorgeschriebenen Datensätze zwischen dem jeweiligen Anbieter und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ausgereift. Welche Anbieter inwieweit die Einzahlung von Minderungsbeträgen tatsächlich zulassen, ist dem Bundesministerium der Finanzen nicht bekannt. Eine gesetzliche Pflicht, diese Möglichkeit zu eröffnen, besteht nicht.

Abschließend weist das Ministerium noch auf die jederzeit in der Auszahlungsphase in Betracht kommende Möglichkeit hin, anstelle der bereits oben dargelegten „sukzessiven“ Besteuerung auch die Auflösung des gesamten Wohnförderkontos bei der ZfA zu beantragen (§ 92a Absatz 2 Satz 6 EStG). In diesem Fall wird der im Wohnförderkonto eingestellte Gesamtbetrag (lediglich) zu 70 % der Besteuerung unterworfen (§ 22 Nummer 5 Satz 5 EStG).

Freundliche Grüße

Lars Castellucci

 

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