Gilt das jetzt vorliegende GEG auch für öffentliche Gebäude ?

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Frage von Petra S. •

Gilt das jetzt vorliegende GEG auch für öffentliche Gebäude ?

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Sehr geehrte Frau S.,

für öffentliche Gebäude gelten nach dem GEG grundsätzlich dieselben Standards wie für Wohngebäude.

Eigentümer*innen von Gebäuden der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge können darüber hinaus Härtefallregeln in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn die erforderlichen Investitionen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, welche zu Einschränkungen der gesetzlichen Leistungen führen kann oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der betroffenen Einrichtung gefährdet.

Explitzit genannt sind folgende Institutionen: Krankenhäuser, Pflege- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Frauenhäuser oder andere Schutz- und Zufluchtseinrichtung für gewaltbetroffene Personen, Einrichtungen des ehrenamtlichen Vereins- und Sportwesens, freiwillige Feuerwehr, Bürgerhäuser oder Vereinsheime.

Für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von mindestens einer Behörde genutzt werden, gelten im Sinne der Vorbildfunktion besondere Richtlinien (§§ 52 bis 56 GEG).

Mit besten Grüßen

Lisa Badum

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