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Wie mißt man als Radfahrer hinsichtlich der forstrechtlichen und bußgeldbewehrten "2m-Regel" justitiabel gesichert (!!!) die Wegebreite ? Oder fahren Radfahrer im Wald quasi im rechtsleeren Raum ?

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Frage von Tilman K. •

Wie mißt man als Radfahrer hinsichtlich der forstrechtlichen und bußgeldbewehrten "2m-Regel" justitiabel gesichert (!!!) die Wegebreite ? Oder fahren Radfahrer im Wald quasi im rechtsleeren Raum ?

Icz nehme an, Sie respektive Ihre Partei gehen davon aus, dass - vor allem straf- oder bussgeldbwehrte - Tatbestände, zumal im gegebenen Fall mit einem präzise definierten Limit v. 2m (also nicht ~2m o.ä.) normiert, ohne Wenn und Aber den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes genügen. Gerade auch, weil sich unter den Betroffenen auch weitgehend forst- bzw. waldrechtsunkundige Akteure befinden, zählt eine allseitig gegebene Transparenz der Dinge zu den Grundvoraussetzungen dafür, dass ein alltagstaugliches individualverbindliches Regelwerk sich nicht in politisch wohlfeiler Theorie erschöpft, sondern nach Maßgabe unbürokratischer, sprich eindeutiger und dennoch "juristisch barrierefreier", Maßstäbe anwendbar ist.

Auch bleibt die Frage offen, wie auf untergesetzlichem Wege eine behördl. Befreiung von der "2m-Regel" i. S. einer damit verbundenen Erweiterung der durch §37 LWaldG BW bewirkten Allgemeinverfügbarkeit v. Grundflächen (vgl. Gesetzesvorbehalt nMv Art. 17 GG) machbar ist.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

Das Betreten und Befahren des Waldes wird in Baden-Württemberg durch Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes geregelt, der unter anderem vorsieht, dass das Radfahren in Wäldern grundsätzlich auf allen Wegen gestattet ist, die breiter als zwei Meter sind. So wird das sichere Nebeneinander von verschiedenen Nutzergruppen im Wald gewährleistet und der  Natur- und Umweltschutz gesichert. Damit sind über 85.000 Kilometer Waldwege für Radfahrer ohne Einschränkungen befahrbar.

Auch auf Wegen, die unter zwei Meter breit sind, kann das Radfahren erlaubt werden. Die Erteilung einer Ausnahme von der Zwei-Meter-Regelung erfolgt mittels einer forstrechtlichen Genehmigung durch die unteren Forstbehörden unter der Voraussetzung, dass die Ausnahme gemeinverträglich ist.

Die Zwei-Meter-Regel hat einen fachlichen Bezug zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die vorsieht, dass gemeinsame Fuß- und Radwege außerorts mindestens zwei Meter breit sein sollen. Die baden-württembergische Regelung ist aus der Überlegung heraus entstanden – anders als in anderen Bundesländern – eine konkrete Beschreibung der geeigneten Wege zu formulieren, die für alle Bürgerinnen und Bürger Klarheit und Rechtssicherheit schafft.

Unbestritten ist: Die gesteigerte Aktivität in der Natur erhöht – zusätzlich zur Bewirtschaftung – den Nutzungsdruck auf empfindliche Lebensräume. Hier gilt es, Schutz und Nutzung so miteinander zu verbinden, dass sowohl die Vielfalt der Arten und Lebensräume als auch eine natur- und landschaftsverträgliche Nutzung gewährleistet werden.

Unter allen Nutzungsformen spielt das Mountainbiking eine besondere, an Bedeutung zunehmende Rolle. Mit Blick auf andere Bundes- und benachbarte Alpenländer brauchen auch wir noch mehr Rechtssicherheit und vor allem Praxisnähe bei der Ausweisung und Nutzung von Trails. Dies kommt nicht nur dem in diesem Bereich stark wachsenden Tourismus zugute, sondern führt auch zu einer besseren Steuerung und zu einer spürbaren Entlastung bislang überbeanspruchter, gefährdeter Gebiete. Gleichzeitig sind Projekte zur Sensibilisierung von Sportlerinnen und Sportlern für den Naturschutz erforderlich.

Wir sind überzeugt: Nur wenn wir Natur- und Artenschutz als gemeinsame Querschnittsaufgabe verstehen, stärken wir die ökologische Wirksamkeit – und sichern zugleich den attraktiven Lebens- und Wirtschaftsraum Baden-Württemberg, in dem Mensch und Natur in Einklang leben.

Freundliche Grüße
Manuel Hagel MdL 
 

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