Wie mißt man als Radfahrer hinsichtlich der forstrechtlichen und bußgeldbewehrten "2m-Regel" justitiabel gesichert (!!!) die Wegebreite ? Oder fahren Radfahrer im Wald quasi im rechtsleeren Raum ?
Icz nehme an, Sie respektive Ihre Partei gehen davon aus, dass - vor allem straf- oder bussgeldbwehrte - Tatbestände, zumal im gegebenen Fall mit einem präzise definierten Limit v. 2m (also nicht ~2m o.ä.) normiert, ohne Wenn und Aber den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes genügen. Gerade auch, weil sich unter den Betroffenen auch weitgehend forst- bzw. waldrechtsunkundige Akteure befinden, zählt eine allseitig gegebene Transparenz der Dinge zu den Grundvoraussetzungen dafür, dass ein alltagstaugliches individualverbindliches Regelwerk sich nicht in politisch wohlfeiler Theorie erschöpft, sondern nach Maßgabe unbürokratischer, sprich eindeutiger und dennoch "juristisch barrierefreier", Maßstäbe anwendbar ist.
Auch bleibt die Frage offen, wie auf untergesetzlichem Wege eine behördl. Befreiung von der "2m-Regel" i. S. einer damit verbundenen Erweiterung der durch §37 LWaldG BW bewirkten Allgemeinverfügbarkeit v. Grundflächen (vgl. Gesetzesvorbehalt nMv Art. 17 GG) machbar ist.
