Auf Grundlage des geänderten Geschlechtseintrags ist eine Änderung der Vornamen auf Wunsch möglich, aber nicht notwendig. Bereits heute gilt zudem, dass der gewählte Vorname nicht über die geschlechtliche Zugehörigkeit informieren muss.
Frage von Sven V. • 04.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Frage von Thomas M. • 03.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Innerhalb der Bundesregierung arbeiten wir vertrauensvoll zusammen. Die Ressortabstimmung zwischen allen Bundesministerien gehört hier zu den üblichen Schritten.
Frage von Björn B. • 03.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Soweit Mobbing am Arbeitsplatz auftritt, ist dies auch eine Frage des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Frage von Carsten K. • 02.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Ein isolierter Vergleich bestimmter Regeln mit dem grundsätzlich anders strukturierten Arbeitsverhältnis ist daher nicht möglich.
Frage von Lara V. • 02.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Kleinwüchsigen Personen droht nicht ein Jahr Strafvollzug.
Frage von Albee B. • 02.05.2023
Antwort von Marco Buschmann FDP • 25.05.2023
Gegenstände oder imaginäre Personen können nicht an einer solchen Lebensgemeinschaft teilhaftig werden.