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Erkennen Sie an, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für Beamte seit 2020 unverändert blieb und das BVerfG 2025 lediglich die Methode seiner Überprüfung fortentwickelt hat?

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Marcus Optendrenk
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Frage von Steffen S. •

Erkennen Sie an, dass der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für Beamte seit 2020 unverändert blieb und das BVerfG 2025 lediglich die Methode seiner Überprüfung fortentwickelt hat?

In Ihrer Antwort vom 28.07.2026 schreiben Sie, die Entscheidung von 2025 widerspreche „völlig“ der Rechtsprechung von 2020. Das BVerfG selbst spricht dagegen von einer „Fortentwicklung“ seiner Maßstäbe. Der verfassungsrechtliche Kern aus Art. 33 Abs. 5 GG – amtsangemessene Alimentation und Schutz vor wirtschaftlicher Prekarität – besteht fort. Neu geordnet wurde vor allem die Prüfmethodik. Das Gericht betont dabei Praktikabilität, geringeren Ermittlungsaufwand sowie effektiven und zeitnahen Rechtsschutz und stellt nach Vergleichsberechnungen keine substanzielle Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus fest. Gerade vor dem Hintergrund immer komplexerer Besoldungsmodelle von Bund und Ländern stellt sich daher die Frage, ob NRW nun ein dauerhaft verfassungsgemäßes Gesetz mit Sicherheitsabstand vorlegt – und ob Ihnen bewusst ist, dass ein erneutes Ausreizen der Mindestgrenzen unter der vereinfachten Methodik voraussichtlich schneller gerichtlich überprüfbar wäre.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr S.,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Der Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz. Das ist einerseits völlig unbestritten, andererseits bedarf es der Konkretisierung durch gesetzliche Regelungen und ggf. Gerichtsentscheidungen. Das Urteil aus 2020 hat NRW mit den darin konkretisierten Maßstäben bereits in 2022 umgesetzt. Dazu habe ich an vielen Stellen ausführlich erläutert, wie dies umgesetzt worden ist. Kern ist die Anknüpfung an den Maßstab der Grundsicherung. Dies hat das BVerfG 2025 überraschend aufgegeben und knüpft nun an ein Median-Äquivalenz-Einkommen an. Das kann man als „Fortentwicklung“ bezeichnen. In der Praxis bedeutet es aber, dass Sie alle Besoldungskriterien an einem neuen Maßstab messen und rechnen müssen. Das ist keine Fortentwicklung der Rechnung, das ist komplett neu. Und sehr aufwändig. Insoweit ist es schon anspruchsvoll für Regierungen und Parlamente, nach wenigen Jahren wieder komplett neu zu rechnen und zu beraten. 
Herzliche Grüße. Marcus Optendrenk 

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