Frage an Marianne Schieder bezüglich Familie

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Marianne Schieder
SPD
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Frage von Franz P. •

Frage an Marianne Schieder von Franz P. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Schieder,

wie ist ihr Position zum Sonntagsschutz und zu den Ladenöffnungszeiten? Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten Sonntags und an den Feiertagen!

Die Kath. Verbände fordern seit langen "Sonntag muss Sonntag bleiben".

Freundliche Grüße
Franz Pointl

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Pointl,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage zu Ladenöffnungszeiten und Sonntagsschutz vom 09.09.09.

Die SPD setzt sich dafür ein, dass die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen nur in beschränktem Umfang möglich ist. Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Ladenschlussgesetz jedoch den Ländern übertragen. Auch diese Länder dürfen die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Gestaltungsspielräume im Arbeitsschutz und in der Struktur des Einzelhandels nicht überschreiten. Der Sonntag und die Feiertage sind durch das Grundgesetz als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt. Die werktägliche Geschäftigkeit hat an diesen Tagen grundsätzlich zu ruhen.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass das grundsätzliche Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Ladenöffnungszeiten dürfen nicht zu einem Verdrängungswettbewerb zu Lasten kleiner Geschäfte führen. Das Bundesverfassungsgericht weist auf den besonderen Schutz der Arbeitnehmer im Einzelhandel hin und hat es sogar als legitim angesehen, den Ladenschluss im Sinne des Arbeitnehmerschutzes zu regeln, selbst wenn dies zu Lasten erwartender Umsätze und Gewinne geht. Das Vorgehen einiger Länder ist daher nicht sachgerecht. Wir setzen uns für die Einhaltung des Grundgesetzes und die Beachtung des Verfassungsgerichtsurteils ein.

Eine Ausnahmeregelung im Arbeitszeitgesetz wäre aus Gründen der Gleichbehandlung kritisch zu sehen. Das Arbeitszeitgesetz geht von einem generellen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen aus. In den Fällen, in denen die Sonntag- und Feiertagsbeschäftigung zugelassen ist (z.B. in Krankenhäusern), garantiert es 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr. Spezielle Bundesgesetze für Einzelhändler kann es nicht geben. Der Arbeitsschutz wird für alle Berufsgruppen gleich geregelt und nicht für die Beschäftigten im Einzelhandel gesondert.

Bei ihrer Gesetzgebung sind auch die Länder an das verfassungsrechtliche Gebot des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe gebunden. Auch die Länder können eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nur in beschränktem Umfang zulassen. Die werktägliche Geschäftigkeit hat an diesen Tagen grundsätzlich zu ruhen. Wir setzen uns dafür ein, dass die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen nur in beschränktem Umfang möglich ist. Länder, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen, sollten eine allgemeine Ladenöffnung nur an maximal vier Sonntagen zulassen, wenn kein darüber hinausgehendes Versorgungsinteresse der Bevölkerung vorliegt.

Wir setzen uns weiter für eine Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen in beschränkten Umfang ein, wie es auch das Bundesgesetz vorsah. Eine Beschränkung der Ladenöffnung auf vier Sonntage durch Bundesgesetz ist nach der Verfassungsreform aber nicht mehr möglich. Lösungen zur Beschränkung der Beschäftigung der Arbeitnehmer im Einzelhandel an Sonntagen durch Regelungen im Arbeitszeitgesetz bergen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Die Regelung wäre als verkappte Ladenschlussregelung verfassungsrechtlich angreifbar.

Eine bundesgesetzliche Vorschrift, die dem Einzelhandel erlauben würde, nur an vier Sonntagen jährlich Arbeitnehmer zu beschäftigen, beschränkt im Ergebnis alle Einzelhändler, die auf den Einsatz von Arbeitnehmern angewiesen sind, in der Nutzung der Öffnungsmöglichkeiten. Der Eindruck einer verkappten Ladenschlussregelung würde dadurch bestärkt, dass die bisher bereits im Rahmen des Ladenschlussgesetzes geregelten Ausnahmen (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Kur- und Erholungsorte) als Ausnahmeregelungen auch im Rahmen der arbeitszeitgesetzlichen Regelung erhalten bleiben müssten. Eine Änderung wäre nur möglich, wenn die Gesetzgebungskompetenz zum Ladenschluss wiederum auf den Bund übertragen würde. Dies wäre aber nur mit einer Zweidrittelmehrheit möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Marianne Schieder, MdB

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