Frage an Marion Walsmann bezüglich Innere Sicherheit

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Marion Walsmann
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Frage von Kl.-Dieter W. •

Frage an Marion Walsmann von Kl.-Dieter W. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrte Frau Walsmann,

bei meiner Nachschau zum Thür.Verwaltungszustellungs-und Vollstreckungsgesetz fällt auf das der Gesetzgeber mit dem Gesetz Leistungen zwischen Schuldnern und Gläubigern vollstreckt ohne die nötigen Grundrechtseinschränkungen dazu zu zitieren.In der Regel wird durch dieses Gesetz erheblich ins Eigentum der Bürger eingegriffen .
Es wird zwar in § 55 des oben genannten Gesetzes unter Einschränkung von Grundrechten

1. das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
2. das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
3. das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
zitiert,

aber es fehlt das zitieren der Grundrechtseinschränkung des
Art. 14 Abs.1 GG nämlich das Recht auf Eigentum.

Art.19 Abs.1 Satz 2 GG schreibt den Gesetzgeber zwingend vor das eine Einschränkung unter Angabe des Artikels zitiert werden muss, wird dies nicht zitiert sind diese Grundrechte nicht antastbar.

Meine Frage dazu:

Kann es sein das der Gesetzgeber hier ein nichtiges Gesetz benützt, handeln Bedienstete und Polizei des Freistaat Thüringen in der weiteren Folge ohne Rechtsgrundlage weil das Zitiergebot verletzt scheint ?

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Sehr geehrter Herr Wenske,

haben Sie Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen nachstehend gerne beantworte:

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) ist kein nichtiges Gesetz, sondern ist nach den für das Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der Thüringer Verfassung zustande gekommen und entspricht auch in materieller Hinsicht den Anforderungen der Thüringer Verfassung. Nichtig ist ein Gesetz nur, wenn es von dem Thüringer Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt wurde. Das ist in Bezug auf das ThürVwZVG ersichtlich nicht der Fall. Alle mit dem Vollzug des ThürVwZVG betrauten Behörden und Amtsträger handeln im Bereich der Verwaltungsvollstreckung daher auf Basis einer verfassungsgemäßen, gültigen Rechtsgrundlage.

Entgegen Ihrer Ansicht bedarf es in § 55 ThürVwZVG auch keines Zitates des Art. 14 GG bzw. Art. 34 Thüringer Verfassung. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Das Zitiergebot in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) wendet sich an den nachkonstitutionellen Gesetzgeber, der neue Grundrechtseinschränkungen vornimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Sinn des Zitiergebots im Wesentlichen darin zu sehen, den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte zu warnen.
Bei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "um eine reine Formvorschrift, die der engen Auslegung bedarf, damit sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarrt und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindert. Das Zitiergebot soll lediglich ausschließen, dass neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft legt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt."( BVerfG 30. Mai 1973 BVerfGE 35, 185, 189; vgl. auch: BVerfGE 28, 36, 46; BVerfGE 5, 13,16; 15,288, 293 ). Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Es gilt daher insbesondere nicht, wenn es an einem in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG vorausgesetzten Eingriff fehlt, weil das Grundrecht selber auf eine es konkretisierende gesetzliche Regelung oder seine Ausgestaltung durch ein Gesetz verweist. Insbesondere findet daher das Zitiergebot keine Anwendung auf enteignende und dazu ermächtigende Gesetze da Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs 1 Satz 2 GG der einfachgesetzlichen Bestimmung bedürfen.

Dementsprechend haben auch der Bund und die weit überwiegende Zahl der Länder in ihren jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen auf ein Zitat des Art. 14 GG verzichtet.

Zusammenfassend steht das ThürVwZVG daher formell und materiell im Einklang mit dem Grundgesetz und der Verfassung des Freistaates Thüringen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marion Walsmann

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