Frage an Marlene Mortler bezüglich Finanzen

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Marlene Mortler
CSU
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Frage von Daniela Z. •

Frage an Marlene Mortler von Daniela Z. bezüglich Finanzen

"Sehr geehrte Frau Mortler,

schon seit Längerem beschäftigt mich eine wichtige Frage: Wie kann es sein, dass für ein regulär im Handel erhältliches Grundnahrungsmittel der normale Mehrwertsteuersatz mit 19 % gilt, während für sonstige Grundnahrungsmittel nur 7 % erhoben werden? Sie fragen sich sicher, um welches Produkt es sich handelt - pflanzliche Milch (Sojamilch, Hafermilch, Reismilch, Dinkelmilch usw.)!

Sollten Sie diese Produkte nicht kennen: Es handelt sich hierbei um eine ökologischere und gesündere Alternative zu herkömmlicher Milch.

Ich appelliere an Ihr ökologisches Verantwortungsgefühl und hoffe, dass nachhaltige Grundnahrungsmittel nicht weiter künstlich verteuert werden!"

Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen
Daniela Zibi

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CSU

Sehr geehrte Frau Zibi,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf der Internetplattform „Abgeordnetenwatch“ vom 04.07.2013 zum allgemeinen Mehrwertsteuersatz von Milchersatzprodukten wie Sojamilch, Hafermilch, Reismilch und Dinkelmilch.

Bei den von Ihnen angesprochenen Produkten handelt es sich um sogenannte Milchersatzprodukte, die oft als Substitute für trinkbare Tiermilch eingesetzt werden. Zum Beispiel für Verbraucher, die an einer Überempfindlichkeit auf Milchzucker leiden. Diese Produkte sind Milch- und Milchersatzprodukten ähnlich und stehen mit ihnen im Wettbewerb. Dennoch wird auf Milchersatzprodukte nicht der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt.

Waren, auf die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewandt wird, werden in § 12 Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes aufgezählt. Sie sind im Internet unter http://dejure.org/gesetze/UStG/Anlage2.html zu finden. Hier werden ausdrücklich nur Milch und Milchprodukte genannt und keine Milchersatzprodukte.

Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 09.02.2006, AktenZ.: V R 49/05 bestätigt. Andere Getränke als Milch, Milchmischgetränke und reines Wasser sind stets mit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz zu besteuern. Dies gilt auch für Waren rein pflanzlichen Ursprungs. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus der Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. A Unterabsatz 3, Anhang H Nr. 1.

Eine Änderung der Mehrwertsteuer wird Deutschland im Alleingang nicht vornehmen, da die EU-Kommission seit langem eine Reform des Mehrwertsteuersystems plant. Die EU wird dazu aber wahrscheinlich nicht mehr vor den Wahlen des Europäischen Parlaments im kommenden Jahr einen Vorschlag präsentieren.

Ihre Zweifel an dieser Regelung kann ich gut nachvollziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich jedoch keine andere Antwort geben.

Sicher stimmen wir beide damit überein: Was ökologischer und gesünder ist, hängt nicht allein vom einzelnen Produkt ab, sondern davon wie ich mich insgesamt ernähre.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Marlene Mortler MdB

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